Tz. 387
Die geltenden IFRS schreiben anderes als die Jahresabschlussrichtlinie keine festen Gliederungsschemata vor (vgl. IAS 1.57[378]). Sie gehen wie der Gesetzgeber des HGB in den Regelungen für alle Kaufleute den umgekehrten Weg der Mindestgliederung. IAS 1.54 schreibt vergleichbar zu § 247 Abs. 1 HGB, aber etwas detaillierter für die Bilanz vor, welche Posten mindestens zu bilden sind und regelt in IAS 1.55 die Pflicht das Schema zu ergänzen, wenn dies für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage erforderlich ist. Für die GuV regelt IAS 1.81 A–.90 ebenfalls nur solche Mindestangaben, ohne eine feste Gliederung vorzuschreiben. Das gleiche gilt für die anderen Bestandteile, z. B. die Eigenkapitalveränderungsrechnung (vgl. IAS 1.06 ff.) und den Anhang (vgl. IAS 1.112). Durch diese Gliederungsoffenheit der IFRS wird ihrer angestrebten internationalen Anwendbarkeit Rechnung getragen[379] und dafür der Preis geringerer Vergleichbarkeit in Kauf genommen. Einzurichten ist für jedes Unternehmen das Gliederungsschema, das der Verkehrserwartung des für dieses Unternehmen relevanten Adressatenkreis am besten entspricht. Bei internationalen Unternehmen kann das die Verkehrserwartung der internationalen Kapitalmärkte sein. Ein regionales Unternehmen, das nach IFRS Rechnung legt, könnte sich bei der Gliederung der Bilanz und der GuV im Rahmen der IFRS in Deutschland demgegenüber stärker an den Vorschriften des HGB orientieren.
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