Tz. 387

Die geltenden IFRS schreiben anderes als die Jahresabschlussrichtlinie keine festen Glie­de­rungsschemata vor (vgl. IAS 1.57[378]). Sie gehen wie der Gesetzgeber des HGB in den Re­gelungen für alle Kauf­leute den um­ge­kehrten Weg der Mindestgliederung. IAS 1.54 schreibt vergleichbar zu § 247 Abs. 1 HGB, aber etwas detaillierter für die Bilanz vor, welche Posten mindestens zu bilden sind und regelt in IAS 1.55 die Pflicht das Sche­ma zu ergänzen, wenn dies für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage erfor­derlich ist. Für die GuV regelt IAS 1.81 A–.90 ebenfalls nur solche Mindest­angaben, ohne eine feste Gliederung vorzuschreiben. Das gleiche gilt für die anderen Bestand­teile, z. B. die Eigenkapitalveränderungsrechnung (vgl. IAS 1.06 ff.) und den Anhang (vgl. IAS 1.112). Durch diese Gliederungsoffenheit der IFRS wird ihrer angestrebten internationalen An­wendbarkeit Rechnung getragen[379] und dafür der Preis geringerer Vergleichbarkeit in Kauf genommen. Einzurichten ist für jedes Unternehmen das Glie­derungs­sche­ma, das der Verkehr­ser­wartung des für dieses Unternehmen relevanten Adres­satenkreis am besten ent­spri­cht. Bei internationalen Unternehmen kann das die Verkehrs­er­wartung der internationalen Kapitalmärkte sein. Ein regionales Unternehmen, das nach IFRS Rechnung legt, könnte sich bei der Gliederung der Bilanz und der GuV im Rahmen der IFRS in Deutschland demgegenüber stärker an den Vorschriften des HGB orientieren.

[378] IAS 1.57 S. 1: "Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die Gliederung vor, in der ein Unternehmen die Posten darstellt".
[379] Baetge u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kapitel II Rn. 173.

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