Tz. 35

Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Per­sonengesellschaften i. S. d. § 264a HGB sowie nach § 1 PublG offenlegungspflichtige Unternehmen, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB und nicht selbst verpflichtet sind einen Konzernabschluss auf­zu­stel­len, müssen den Jah­resabschluss gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 2a Satz 2 PublG um eine Kapital­fluss­rechnung und einen Eigenkapitalspiegel ergänzen. Sie dürfen ihn um eine Seg­mentbericht­er­stat­tung erweitern. Das gilt auch für Tochtergesellschaften, die in einen Kon­zern­abschluss einbezogen sind, wenn sie selbst kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind.[93] Die erweiterten Berichtspflichten bewirken einen umfassenderen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Begriffe, Inhalt und Gliederung der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapitalspiegels und der Segmentberichterstattung sind im Gesetz weder bei den Vorschriften über den Einzel­ab­schluss noch in den Regelungen über den Konzernabschluss definiert. Sie ergeben sich aus dem Zweck der Regelung des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB. Der Gesetzgeber wollte mit der durch BilMoG eingefügten Erweiterung der Elemente des Jahresabschlusses die Gleich­wertig­keit des Informationsgehalts des Jahresabschlusses nicht konzernrechnungslegungspflichtiger kapital­marktorientierter Unternehmen mit dem Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unter­nehmen ereichen.[94] Die Gesetzesbegründung bezieht sich dabei sowohl auf den durch § 315a HGB für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen vorge­schrie­benen Konzernabschluss nach IFRS, der eine Kapitalflussrechnung, einen Eigen­kapital­spiegel und eine Segmentbericht­erstat­tung vor­sieht als auch auf den Konzernabschluss nicht kapitalmarktorientierter Mutterunterneh­men.[95] Daraus folgt, dass für die zusätzlichen Berichtselemente die zwischenzeitlich durch die IFRS geprägten Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung gelten.

Die Kapitalflussrechnung ist eine vergangenheitsbezogene Liquidi­täts­rechnung auf der Basis von Ein- und Auszahlungen, die eine Prognose der zukünftigen Zah­lungs­fähigkeit und damit einen besseren Einblick in die Finanzlage ermöglichen soll. Der Eigen­kapitalspiegel enthält eine gegliederte Darstellung der Eigenkapitalentwicklung des Geschäftsjahrs und er­möglicht damit einen besseren Einblick in die Vermögenslage. Die Seg­mentbericht­erstat­tung unterteilt den Jahresabschluss in einzelne organisatorische oder geographische Geschäftsbereiche und ermöglich dadurch einen besseren Einblick in die Ertragslage des Un­ternehmens (vgl. Kapitel 11).

[93] Reiner, in: MüKo-HGB, § 264 HGB Rn. 11.
[94] BT-Drucks. 16/10067, 62: "Ziel der vollumfänglichen Gleichstellung aller ka­pi­tal­markt­orientierten Unternehmen im Hinblick auf ihre handelsrechtlichen Bericht­erstat­tungs­pflichten."
[95] BT-Drucks. 16/10067, 63: "§ 315a HGB verpflichtet kapitalmarktorientierte Mut­ter­unternehmen, ihren Konzernabschluss nach Maßgabe der IFRS aufzustellen. Nach den IFRS besteht ein vollständiger Abschluss aber aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang, dem Eigenkapitalspiegel, der Kapitalflussrechnung und – bei Kapitalmarktorientierung – einer Segmentberichterstattung. Selbst nicht kapital­markt­orientierte konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen sind nach Maßgabe des § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Aufstellung einer Konzernbilanz, einer Konzern-Ge­winn- und Verlustrechnung, eines Konzernanhangs, einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels verpflichtet. Sie können den Konzernabschluss zudem nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB um einen Segmentbericht ergänzen."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge