Rz. 1

Unternehmen sind verpflichtet, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser besteht gem. § 242 Abs. 3 HGB aus einer Bilanz als stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Kapital (Eigenkapital und Fremdkapital bzw. Schulden) sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung als zeitraumbezogene Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gem. § 264a HGB, d. h. Personengesellschaften, bei denen weder direkt noch indirekt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter fungiert (sog. haftungsbeschränkte Personengesellschaften), haben darüber hinaus ihren Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht aufzustellen.[1] Die Bestandteile des Jahresabschlusses ergeben zusammen mit dem Lagebericht den Umfang der Rechnungslegung.

Die Vorschriften für Kapitalgesellschaften sind durch gesetzliche Verweisung auch von Genossenschaften[2], Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten[3], Versicherungsunternehmen[4] sowie publizitätspflichtigen Institutionen[5]  zu beachten. Nichtkapitalgesellschaften, die weder unter § 264a HGB noch unter das PublG fallen, sowie Einzelkaufleute dürfen § 266 HGB freiwillig anwenden. Darüber hinaus können diese Unternehmen durch Gesellschaftsvertrag zur Anwendung des gesetzlichen Gliederungsschemas verpflichtet sein.

Neben bisher geltenden Erleichterungsvorschriften für kleine und mittelgroße Gesellschaften existieren für Kleinstgesellschaften[6] i. S. d. § 267a HGB weitere Erleichterungen betreffend die Gliederungstiefe von Bilanz und GuV sowie Anhang.

 

Rz. 2

Konzerne sind gem. § 298 Abs. 1 HGB verpflichtet, ihre Abschlüsse unter Beachtung der Gliederungsvorschriften aufzustellen und die Anforderungen an das Gliederungsschema für große und mittelgroße Gesellschaften einzuhalten, wenn nicht die Eigenart des Konzernabschlusses eine Abweichung bedingt oder in den in § 298 Abs. 1 HGB genannten Vorgaben nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus erlaubt § 298 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, Vorräte in einem Posten zusammenzufassen, falls deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

 

Rz. 3

Die gesetzlichen Vertreter kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Diese weiteren Bestandteile bilden mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit.[7] Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss erstellen müssen, handelt es sich um jene Unternehmen, für die § 290 HGB nicht greift. Da keine Tochterunternehmen vorhanden sind, müssen diese Unternehmen keinen IFRS-Konzernabschluss gem. § 315e Abs. 2 HGB erstellen. Zweck der Erweiterung um die genannten Abschlussbestandteile ist es, diese Unternehmen hinsichtlich der Informationsgewährung den nicht kapitalmarktorientierten Konzerngesellschaften gleichzustellen. Ein Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.[8] Die Segmentberichterstattung ist nur von kapitalmarktorientierten Konzernunternehmen verpflichtend zu erstellen. Schließlich müssen große und mittelgroße Kapitalgesellschaften – teilweise auch abgestuft nach der Kapitalmarkt- oder Börsennotierung – einen Lagebericht nach §§ 289, 289a–f HGB bzw. Mutterunternehmen einen Konzernlagebericht nach §§ 315, 315a–d HGB erstellen.

 

Rz. 4

Die Bestandteile müssen als übergeordnete Generalnorm den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.[9] Zu den zentralen Grundsätzen für die Gliederung gehört neben dem Grundsatz der Vollständigkeit und Wesentlichkeit auch der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit. Ergänzend sind von Kapitalgesellschaften und Konzernunternehmen spezifische Vorschriften für Inhalt und Gliederung des Abschlusspostens zu beachten. Außerdem bestehen größenabhängige Erleichterungsvorschriften hinsichtlich der Gliederungstiefe und Offenlegung.

 

Rz. 5

Der Zweck einer gesetzlich geregelten Gliederung der Abschlussbestandteile ist ganz allgemein in der Erleichterung für den Bilanzersteller und der Sicherung eines Mindestmaßes an Informationen für die Adressaten der Rechnungslegung zu sehen. Die Gliederungsvorschriften tragen dazu bei, die Informationsfunktion des Jahresabschlusses zu verbessern, die überbetriebliche Vergleichbarkeit zu erhöhen und Informationsasymmetrien zu verringern.[10] Die stets nach demselben Gliederungsschema aufgestellten Abschlussbestandteile vereinfachen einen Mehrjahresvergleich des bilanzierenden Unternehmens und einen zwischenbetrieblichen Vergleich. Die Vergleichbarkeit wird durch bestehende Auswei...

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