Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

DRS 21, der am 04.02.2014 vom DRSC verabschiedet wurde, regelt die Erstellung einer KFR und wird durch die in Anlage 2 und 3 des DRS 21 enthaltenen branchenspezifischen Vorschriften für Kreditinstitute und Versicherungs-UN ergänzt. Die Bekanntmachung des Standards gemäß § 342 Abs. 2 erfolgte durch das BMJ am 08.04.2014. Inzwischen wurde der Standard mehrfach geändert, wobei die aktuell gültige Fassung am 04.12.2017 durch das BMJV bekannt gemacht wurde. Wurde bislang eine von diesem Standard abweichende KFR aufgestellt, sollen UN nach DRS 21.54 bei erstmaliger Anwendung dieses Standards Beträge der Vorperiode nur angeben, wenn sie diese nach den Regeln dieses Standards ermittelt haben.

Mit der KFR soll das UN zeigen, wie die zugeflossenen Zahlungsmittel verwendet worden sind und woher diese stammen. Außerdem soll der Einblick in die Fähigkeit des UN verbessert werden, in der Zukunft finanzielle Überschüsse zu generieren, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten (vgl. DRS 21.1). Die Cashflows, also die Netto-Zahlungsströme einer Periode (vgl. DRS 21.9), sind in der KFR getrennt nach Zahlungsströmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit darzustellen (vgl. DRS 21.15). Die Summe der Zahlungsströme aus den drei wirtschaftlichen Aktivitätsfeldern entspricht definitionsgemäß der Veränderung des Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode, der aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten besteht (vgl. DRS 21.33), soweit die Veränderung des Finanzmittelfonds nicht aus wechselkurs-, konsolidierungskreis- oder sonstigen bewertungsbedingten Änderungen resultiert.

I.d.R. wird der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit indirekt, d. h. durch eine Korrektur des Periodenergebnisses i. R.e. Überleitungsrechnung, ermittelt. Er kann aber auch nach der direkten Methode bestimmt werden, indem Ein- und Auszahlungen unsaldiert gegenübergestellt werden (vgl. DRS 21.38(a)). Demgegenüber ist die direkte Methode stets bei der Darstellung der Cashflows aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit anzuwenden (vgl. DRS 21.42; DRS 21.47). Die KFR muss in Staffelform unter Beachtung der in der Anlage 1 von DRS 21 enthaltenen Mindestgliederung aufgestellt werden (vgl. DRS 21.21). Den Werten aus dem Berichtsjahr sollen die entsprechenden VJ-Werte gegenübergestellt werden (vgl. DRS 21.22) und der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten (DRS 21.23). Die folgende Übersicht zeigt die Mindestgliederung der KFR bei Anwendung der direkten Methode:

 
1. + Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen
2. Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
3. + Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
4. Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
5. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
6. Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
7. –/+ Ertragsteuerzahlungen
8. = Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Betrag aus 1 bis 7)
9. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen AV
10. Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle AV
11. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sach-AV
12. Auszahlungen für Investitionen in das Sach-AV
13. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanz-AV
14. Auszahlungen für Investitionen in das Finanz-AV
15. + Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
16. Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
17. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen i. R.d. kurzfristigen Finanzdisposition
18. Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen i. R.d. kurzfristigen Finanzdisposition
19. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
20 Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
21. + Erhaltene Zinsen
22. + Erhaltene Dividenden
23. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Betrag aus 9 bis 22)
24. + Einzahlungen aus EK-Zuführungen von Gesellschaftern des MU
25. + Einzahlungen aus EK-Zuführungen von anderen Gesellschaftern
26. Auszahlungen aus EK-Herabsetzungen an Gesellschafter des MU
27. Auszahlungen aus EK-Herabsetzungen an andere Gesellschafter
28. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen sowie der Aufnahme von (Finanz-)Krediten
29. Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-)Krediten
30. + Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen
31. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
32. Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
33...

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