Tz. 124

Der Jahresabschluss ist anders als die Buchführung (§ 239 Abs. 1 HGB) nach § 244 HGB zwingend in deut­scher Spra­che aufzustellen. Dazu gehören heute auch englische Fach­be­grif­fe.[312] Die ein­zelnen Werte sind in Euro auszuweisen. Für die Umrechnung ausländischer Währungen gilt § 256a HGB. Zur Übergangsfrist während der Währungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro (vgl. Tz. 85). Zum Nominalwertprinzip (vgl. Tz. 120).

[312] Zweifelnd Olbrich/Fuhrmann, AG 2011, 326 (331): "Verdacht eines Verstoßes gegen § 244".

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