Tz. 120
Das Nominalwertprinzip bezeichnet die Leitlinie der GoB, Kaufkraftänderungen unberücksichtigt zu lassen (vgl. Kapitel 1). Das ist mit Blick auf den Bilanzierungszweck der Ausschüttungsbegrenzung und Kapitalerhaltung folgerichtig, weil auch im Gesellschaftsrecht der Grundsatz der nominellen Kapitalerhaltung gilt und das satzungsmäßige Stamm- und Grundkapital nicht indexiert werden. Ein Konflikt mit den Bilanzierungszwecken folgt erst aus der Trias des Nominalwertprinzips, des Realisationsprinzips und des Imparitätsprinzips. Aus dem Zusammenspiel dieser drei Prinzipien ergibt sich, dass Inflationsgewinne bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben, während Deflationsverluste zu berücksichtigen sind. Im Regelfall entstehen dadurch inflationsbedingte stille Reserven, die ein Hauptkritikpunkt der handelsrechtlichen GoB sind. Im Schrifttum ist vorgeschlagen worden, die Berücksichtigung von Kaufkraftänderungen auch über die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus zuzulassen und mit einer Neubewertungsrücklage zu verbinden.[308] Ein entsprechendes Mitgliedstaatenwahlrecht der Jahresabschlussrichtlinie (Art. 32, 33 Abs. 4 Jahresabschlussrichtlinie 1978; Art. 7, 8 Jahresabschlussrichtlinie 2013) hat der deutsche Gesetzgeber nicht ausgeübt (vgl. Kapitel 1).
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