Tz. 120

Das Nominalwertprinzip bezeichnet die Leitlinie der GoB, Kaufkraftänderungen unberück­sichtigt zu lassen (vgl. Kapitel 1). Das ist mit Blick auf den Bilanzierungszweck der Ausschüt­tungsbegrenzung und Ka­pi­talerhaltung folgerichtig, weil auch im Ge­sell­schaftsrecht der Grund­satz der nominellen Kapital­erhaltung gilt und das satzungsmäßige Stamm- und Grundkapital nicht indexiert werden. Ein Kon­flikt mit den Bilanzierungszwecken folgt erst aus der Trias des No­mi­nalwertprinzips, des Re­alisationsprinzips und des Imparitätsprinzips. Aus dem Zusammenspiel dieser drei Prinzipien ergibt sich, dass Inflationsgewinne bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben, während De­flationsverluste zu berücksichtigen sind. Im Regelfall entstehen dadurch inflationsbedingte stille Reserven, die ein Hauptkritikpunkt der handelsrechtlichen GoB sind. Im Schrifttum ist vorgeschlagen worden, die Berücksichtigung von Kaufkraftänderungen auch über die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus zuzulassen und mit einer Neubewertungsrücklage zu verbin­den.[308] Ein entsprechendes Mitglied­staaten­wahl­recht der Jahresabschlussrichtlinie (Art. 32, 33 Abs. 4 Jahresabschlussrichtlinie 1978; Art. 7, 8 Jahresabschlussrichtlinie 2013) hat der deutsche Ge­setz­geber nicht ausgeübt (vgl. Kapitel 1).

[308] Großfeld/Luttermann, Bilanzrecht, Rn. 441 ff.

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