Tz. 85

Die Vorschrift des § 243 HGB regelt die Geltung der allgemeinen Grundsätze der Bilanzie­rung für alle Kaufleute einschließlich der Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften und anderer juristischer Personen, die ein kaufmännisches Handelsgewerbe betreiben. Dieser sach­liche Geltungsbereich ergibt sich aus der systematischen Stellung ("Vorschriften für alle Kauf­leute") und der Entste­hungs­geschichte des § 243 HGB. Speziellere Bilanzierungsvor­schrif­ten gehen § 243 HGB und den GoB vor. Zeitlich gilt die Vorschrift unverän­dert seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes am 01.01.1986.

Die durch § 244 HGB eingeführte Pflicht, den Jahresab­schluss in deutscher Sprache auf­zu­stellen gilt für alle Kaufleute seit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien­gesetzes. Für die Währungs­umstellung von Deutscher Mark auf Euro sah Art. 42 EGHGB i. d. F. des Gesetzes zur Ein­führung des Euro vom 09.06.1998[195] ein Wäh­rungs­wahlrecht für Ab­schlüsse mit Stichtagen zwi­schen dem 01.01.1999 und dem 31.12.2001 vor.

Die Vorschriften der § 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB regeln die Geltung der allgemeinen Grund­sätze der Bilanzierung und deren Verhältnis zum Einblicksgebot für Kapitalgesellschaften und über § 264a HGB für die dort bezeichneten haftungsbeschränkten Personengesellschaften und gel­ten ebenfalls unverändert seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes. § 264 Abs. 2 HGB geht als Vorschrift mit dem spezielleren Anwendungsbereich § 243 HGB vor. Speziellere Bilan­zierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften gehen § 264 Abs. 2 HGB vor (vgl. Kapitel 3).

Die tatsächliche Vermutung des § 264 Abs. 2 Satz 5 HGB gilt für Kleinstkapital­gesell­schaf­ten gem. § 267a HGB für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Art. 70 Abs. 1 EGHGB i. d. F. MicroBilG v. 20.12.2012).

[195] BGBl. I 1998 1242.

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