Tz. 85
Die Vorschrift des § 243 HGB regelt die Geltung der allgemeinen Grundsätze der Bilanzierung für alle Kaufleute einschließlich der Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften und anderer juristischer Personen, die ein kaufmännisches Handelsgewerbe betreiben. Dieser sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus der systematischen Stellung ("Vorschriften für alle Kaufleute") und der Entstehungsgeschichte des § 243 HGB. Speziellere Bilanzierungsvorschriften gehen § 243 HGB und den GoB vor. Zeitlich gilt die Vorschrift unverändert seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes am 01.01.1986.
Die durch § 244 HGB eingeführte Pflicht, den Jahresabschluss in deutscher Sprache aufzustellen gilt für alle Kaufleute seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes. Für die Währungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro sah Art. 42 EGHGB i. d. F. des Gesetzes zur Einführung des Euro vom 09.06.1998[195] ein Währungswahlrecht für Abschlüsse mit Stichtagen zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.12.2001 vor.
Die Vorschriften der § 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB regeln die Geltung der allgemeinen Grundsätze der Bilanzierung und deren Verhältnis zum Einblicksgebot für Kapitalgesellschaften und über § 264a HGB für die dort bezeichneten haftungsbeschränkten Personengesellschaften und gelten ebenfalls unverändert seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes. § 264 Abs. 2 HGB geht als Vorschrift mit dem spezielleren Anwendungsbereich § 243 HGB vor. Speziellere Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften gehen § 264 Abs. 2 HGB vor (vgl. Kapitel 3).
Die tatsächliche Vermutung des § 264 Abs. 2 Satz 5 HGB gilt für Kleinstkapitalgesellschaften gem. § 267a HGB für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Art. 70 Abs. 1 EGHGB i. d. F. MicroBilG v. 20.12.2012).
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