Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern.[1] Er bildet bei diesen Unternehmen mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit. Hierin werden Erläuterungen und Angaben zu Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gegeben.[2]

Erleichterungen für Kleinstgesellschaften

Durch das MicroBilG[3] wurde § 267a HGB eingefügt. Hierdurch werden die kleinen Kapitalgesellschaften in Kleinstkapitalgesellschaften und übrige kleine Kapitalgesellschaften unterteilt. Die Änderung und die hiermit durch das MicroBilG eingeführten Erleichterungen gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.[4]

Von einer Kleinstkapitalgesellschaft[5] spricht man, wenn 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschritten sind:

  • 350.000 EUR Bilanzsumme
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie folgende Angaben unter der Bilanz nennen:

  • Haftungsverhältnisse nach § 268 Abs. 7 HGB,
  • Vorschüsse oder Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane,[6]
  • im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG genannten Angaben.[7]

Zusätzliche Angaben

Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft oder KapCo-Gesellschaft kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, sind hierzu im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.[8]

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