1 Überblick

 

Rz. 1

§ 244 HGB regelt die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in deutscher Sprache und in Euro. Die Vorschrift ist gem. § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB auch auf den IFRS-Einzelabschluss anzuwenden. § 244 HGB ist nicht nur von sämtlichen inländischen Unt, sondern auch von Niederlassungen ausländischer Unt zu beachten, soweit sie die Kaufmannseigenschaft besitzen.

 

Rz. 2

Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB) und ist ggf. um einen Anhang zu erweitern (§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 264a Abs. 1, 336 Abs. 1 HGB). Im Falle kapitalmarktorientierter Unt (§ 264d HGB) besteht der Jahresabschluss zudem aus einer Kapitalflussrechnung und einem Eigenkapitalspiegel sowie auf freiwilliger Basis aus einer Segmentberichterstattung. Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, ist auch ein ggf. aufgestellter Lagebericht in deutscher Sprache zu verfassen. Dies gilt ebenso für Sonderbilanzen (z. B. Liquidationsbilanz).[1]

 

Rz. 3

Mangels eigener Definition richtet sich § 244 HGB an jeden, der verpflichtet ist, einen Jahresabschluss aufzustellen, somit nach § 242 HGB an Kfl. Ausnahmen für Kfl. i. S. d. § 241a HGB regelt § 242 Abs. 4 HGB. § 244 HGB ist auf Jahresabschlüsse von inländischen Unt sowie auf inländische Niederlassungen ausländischer Unt anzuwenden, wenn Letztere die Kaufmannseigenschaft besitzen.[2] Auch für ausländische Zweigniederlassungen eines inländischen Kfm. gelten die Regelungen des § 244 HGB, auf ausländische Tochtergesellschaften inländischer Unt sind diese hingegen in deren Einzelabschluss nicht anzuwenden.[3]

[1] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 244 HGB Rz 2.
[2] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 244 HGB Rz 7.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 244 HGB Rz 4.

2 Sprache

 

Rz. 4

Während § 239 Abs. 1 Satz 1 HGB den Kfm. lediglich verpflichtet, die Handelsbücher und sonstigen Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache zu führen, bestimmt § 244 HGB, dass der Jahresabschluss für handelsrechtliche Zwecke nur in deutscher Sprache aufgestellt werden darf. Es ist also möglich, die Bücher in einer fremden Sprache zu führen, z. B. bei Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausländischer Muttergesellschaften, solange sichergestellt ist, dass der Jahresabschluss in deutscher Sprache aufgestellt wird. Zu den möglichen Konsequenzen der Führung der Bücher in fremder Sprache vgl. § 239 Rz 5.

Nicht ausdrücklich erwähnt ist die Sprache, in der der Lagebericht aufgestellt werden muss. Einen Hinweis liefert § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach neben dem Konzernabschluss ein Konzernlagebericht in deutscher Sprache verfasst sein muss, um die befreiende Wirkung i. S. v. § 291 HGB zu erlangen. Dem Sinn und Zweck der Regelung nach gilt dies auch für den Jahresabschluss. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache setzen diese Regelung nicht außer Kraft.[1]

In der Praxis ist eine verbreitete Verwendung englischer Begriffe in Geschäftsberichten zu beobachten.[2] Um dem Deutschgebot des § 244 HGB als Ausprägung des Klarheitsgebots (§§ 243 Abs. 2, 297 Abs. 2 Satz 1 HGB) zu entsprechen, sind fremdsprachige Begriffe zumindest angemessen, z. B. im Text oder in einem Glossar, zu erläutern oder zu definieren, soweit sie nicht aus dem Kontext verständlich sind.

[1] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 244 HGB Rn 6, Stand: 11/2017.
[2] Vgl. Empirische Untersuchung von DAX 30-Geschäftsberichten 2009, Olbrich/Fuhrmann, AG 2011, S. 328; die Autoren legen bei zu häufiger Verwendung englischer Begriffe den Verdacht eines Verstoßes gegen § 244 HGB und einer Verschleierung i. S. d. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nahe.

3 Währung

 

Rz. 5

Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses in Euro bezieht sich auf den Jahresabschluss und den Lagebericht. Zum Bilanzstichtag sind daher in Fremdwährung erfasste Vermögensgegenstände und Schulden in Euro umzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten (z. B. Wertpapiere an ausländischen Börsen) in fremder Währung erfasst und bewertet sind (zur Währungsumrechnung von VG und Verbindlichkeiten vgl. die Kommentierung zu § 256a HGB).[1] Zur Umrechnung zum Bilanzstichtag ist § 256a HGB für den Jahresabschluss anzuwenden. Zu beachten ist, dass bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften gem. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB die Grundlagen für die Währungsumrechnung im Anhang anzugeben sind.

 

Rz. 6

Die Führung von Handelsbüchern in ausländischer Währung (z. B. bei inländischen Niederlassungen ausländischer Unt bzw. bei ausländischen Niederlassungen inländischer Unt) ist zulässig.[2]

 

Rz. 7

Eine Rundung der Angabe im Jahresabschluss auf volle EUR, TEUR oder Mio. EUR zur übersichtlicheren Darstellung ist abhängig von der Größe des Unt zulässig.[3]

[1] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 244 HGB Rz 7.
[2] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 244 HGB Rn 8, Stand: 11/2017.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung un...

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