Tz. 226
§ 274a HGB regelt Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und solche gem. § 264a HGB bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Vorschrift fügt sich in die vielfältigen Erleichterungen zugunsten von kleinen Kapitalgesellschaften. Jedoch geht mit ihr ein hinnehmbares Informationsdefizit einher. § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG verweist nicht auf § 274a HGB, sodass die in der Hauptversammlung vorgelegte Bilanz nicht um die in § 274a HGB genannten Elemente erweitert werden muss.[330] Die Inanspruchnahme von § 274a HGB ist dem Stetigkeitsgebot unterworfen.[331]
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