Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

 

1.

§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

 

2.

§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

 

3.

§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,

 

4.

§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern

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