a) Bezugnahme auf die kapitalmarktorientierte Gesellschaft

 

Tz. 164

Die folgenden Vorschriften beziehen sich auf § 264d HGB:

  • § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB: Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft, die keinen Konzernabschluss aufstellen muss, muss Jahresabschluss um Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erweitern.
  • § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB: Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft gilt stets als große Kapitalgesellschaft.
  • § 286 Abs. 3 Satz 3 HGB: Angaben zu Beteiligungen dürfen bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften nicht unterbleiben, auch wenn ein Nachteil entsteht.
  • § 289 Abs. 5 HGB: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf die Rechnungslegung zu beschreiben.
  • § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB: Die Frist zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts beträgt bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften mit Ausnahme der in § 327a HGB erwähnten (Verweis auf § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB und von dort auf § 264d HGB bzw. § 327a HGB) vier Monate.
  • § 293 Abs. 5 HGB: Keine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn Mutter- oder Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert ist.
  • § 313 Abs. 3 Satz 3 HGB: Die im Konzernanhang zu machenden Angaben gem. § 313 Abs. 2 HGB können trotz erheblicher Nachteile nicht unterbleiben, wenn Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert ist.
  • § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB: Im Konzernlagebericht sollen die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf die Rechnungslegung beschrieben werden, wenn Muttergesellschaft oder eine der Tochtergesellschaften kapitalmarktorientiert ist.
  • § 315a HGB: Auch wenn nicht direkt auf § 264d HGB Bezug genommen wird (wegen der systematisch getrennten Absätze 1 und 2 bei § 315a HGB).
  • § 319a Abs. 1 HGB: Erweiterte Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften.
  • § 324 HGB: Alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften (auch GmbHs!) müssen einen Prüfungsausschuss einrichten, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt und sich mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG beschriebenen Aufgaben befasst.
  • § 325 Abs. 4 HGB: Die Offenlegungsfrist für kapitalmarktorientierte Gesellschaften wird auf vier Monate verkürzt; Ausnahme: Kapitalgesellschaften im Sinne von § 327a.
  • § 340k Abs. 5 HGB: Verweis auf § 324 HGB für alle Kreditinstitute, die kapitalmarktorientiert sind. (§ 340k Abs. 5 HGB gilt über § 341 Abs. 4 HGB für Versicherungsunternehmen entsprechend).
 

Tz. 165

Bestimmungen außerhalb des HGB, die auf § 264d HGB Bezug nehmen:

 

Tz. 166

Auf die börsennotierte AG bzw. börsennotierte Kapitalgesellschaft wird im HGB-Bilanzrecht Bezug genommen:

b) Definition der Kapitalmarktorientierung

 

Tz. 167

Eine Kapitalmarktorientierung ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nimmt. In Deutschland werden die Voraussetzungen durch den regulierten Markt (§§ 32 ff. BörsG) erfüllt. Börsen in anderen EU-Staaten bzw. EWR-Vertragsstaaten sind inländischen Börsen gleichgestellt.[270] Keine Kapitalmarktorientierung liegt bei bloßer Teilnahme am Freiverkehr (§ 48 BörsG) vor. Als Wertpapiere kommen alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren in Betracht; ausgenommen sind nur Zahlungsinstrumente.[271] Es genügt für die Kapitalmarktorientierung, dass die Zulassung beantragt ist.[272]

[270] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264d HGB Rn. 3; Reiner, in: MüKo-HGB, § 264d HGB Rn. 3.
[271] Reiner, in: MüKo-HGB, § 264d HGB Rn. 3.
[272] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264d HGB Rn. 3.

c) Definition der börsennotierten AG bzw. börsennotierten Gesellschaft

 

Tz. 168

Das HGB nimmt z. T. auch auf die börsennotierte AG bzw. börsennotierte Gesellschaft Bezug. Eine Definition findet sich in § 3 Abs. 2 AktG. Zwar ist auch die Teilnahm...

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