Rz. 3

Mit Umsetzung der CSR-Richtlinie ist erneut eine neue Größenklasse im HGB notwendig geworden, nämlich die der großen Unternehmen von öffentlichem Interesse. Diese sind zunächst nach § 289b Abs. 1 HGB Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB), die

  1. als groß i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB eingestuft und
  2. kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d HGB sind sowie
  3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter aufweisen.

Dabei gelten die für die größenabhängigen Befreiungen relevanten Regelungen des § 267 Abs. 4, 5 HGB für die beiden letzten Punkte. Konkret tritt die Rechtsfolge somit grundsätzlich erst dann ein, wenn die Bedingungen an 2 aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sind. Nur im Falle von Neugründungen und Umwandlungen ist i. d. R. nur ein (der erste) Abschlussstichtag maßgeblich. Die Berechnung der Durchschnittswerte für die Mitarbeiterzahl ist auf Basis der Quartalswerte der letzten 4 Quartale zu ermitteln.

 

Rz. 4

Zudem haben auch Kreditinstitute und Versicherungen, die die Kriterien Nr. 1 und Nr. 3 erfüllen, dieselben Pflichten, jedoch aus anderen Paragrafen abgeleitet (§§ 340i Abs. 5, 341j Abs. 5 HGB), zu erfüllen. Weitere Unternehmen von öffentlichem Interesse sind in Deutschland bisher nicht als solche klassifiziert.

 

Rz. 5

In der Konzernrechnungslegung wird analog in § 315b Abs. 1 HGB eine Verpflichtung bestimmt für Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 290 HGB) sind und die die folgenden Merkmale erfüllen:

  • die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB,
  • für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen gilt:

a) sie erfüllen die in § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 HGB geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und

b) bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Durch das doppelte Abstellen auf die Größenklasse mit dem Verweis auf die §§ 267 Abs. 3 sowie 293 HGB und die 500 durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer werden die §§ 267 Abs. 3 Satz 2 bzw. 293 Abs. 5 HGB ausgehebelt, nachdem eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft i. S. d. § 264d HGB stets als große Kapitalgesellschaft gilt bzw. konzernrechnungslegungspflichtig ist. Auch ist es im Konzernfall, anders als nach § 293 HGB, nicht relevant, ob ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist. Insgesamt sind in Deutschland damit ca. 550 Unternehmen direkt betroffen.[1]

 

Rz. 6

Indirekt betroffen sind die vielen Tochterunternehmen und auch viele Zulieferer dieser Unternehmen, die die nötigen Informationen an die zur Berichterstattung verpflichteten Unternehmen liefern müssen.

 

Rz. 7

Nach § 289b Abs. 2 HGB besteht eine Befreiungsmöglichkeit, wenn die Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und dieser Konzernlagebericht nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält. Dies gilt auch, wenn das Mutterunternehmen einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Abs. 3 HGB erstellt und offenlegt. Bezüglich der Befreiung von der Aufstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung gilt analog, dass diese bei Einbezug in eine nichtfinanzielle Konzernerklärung eines übergeordneten Mutterunternehmens besteht. Dabei sind die Anforderungen an eine Befreiung deutlich geringer als für die der §§ 291 und 292 HGB, da etwa keine Zustimmung der Aktionäre zur Erreichung der befreienden Wirkung gefordert wird. An die befreiende nichtfinanzielle Konzernerklärung des übergeordneten Mutterunternehmens sind allerdings die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie auch das berichtspflichtige Unternehmen erfüllen müsste. Nach § 315b Abs. 2 Satz 3 HGB ist die Nutzung der Befreiung im Konzernlagebericht des eigentlich berichtspflichtigen Mutterunternehmens mit der Erläuterung aufzunehmen, wo die befreiend wirkende nichtfinanzielle Konzernerklärung, in die das Unternehmen einbezogen wurde, offengelegt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde und um welches Unternehmen es sich handelt. Eine befreiende Wirkung kann eine nichtfinanzielle Konzernerklärung nur erlangen, wenn sie zudem in deutscher oder englischer Sprache verfügbar ist.

[1] Vgl. BT-Drucks. 18/9982 S. 37.

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