Tz. 210

§ 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gilt unmittelbar für KapGes mit Sitz in Deutschland; insoweit gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 22) entsprechend. Bestimmte KapCo-Gesellschaften, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden aber über § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.) in den Anwendungsbereich einbezogen. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB betrifft inländische Zweigniederlassungen von KapGes mit Sitz in einem anderen EU/EWR-Staat.

 

Tz. 211

Durch §§ 340o, 341o, 341p HGB wird die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtsformunabhängig um Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds erweitert. Weitere Verweisungen finden sich in § 21 PublG für bestimmte Großunternehmen, die trotzdem z. B. als Einzelkaufmann oder reine Personenhandelsgesellschaft geführt werden, sowie in den §§ 45 Abs. 3 Satz 3, 123 Abs. 1 Satz 2, 160 Abs. 2 KAGB für bestimmte Investmentgesellschaften und in § 6c Abs. 1 EnWG für Energieversorgungsunternehmen. Der ebenfalls parallel ausgestaltete § 341y HGB dient bei Unternehmen des Rohstoffsektors (vgl. Tz. 167) der Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung eines erforderlichen Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts.[247] Jeweils kommen die §§ 335, 335a HGB entsprechend zur Anwendung.

[247] RegE BilRUG, BT-Drucks 18/4050, 87.

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