Tz. 22

Die Strafvorschrift § 331 HGB gilt grundsätzlich nur für KapGes, namentlich für die AG, die KGaA, die GmbH und über § 53 Abs. 1 SEAG auch für die SE. Bestimmte KapCo-Gesellschaften, d. h. PersGes, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden aber über § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.) in den Anwendungsbereich einbezogen. Jeweils unabhängig von der jeweiligen Rechtsform über § 340m HGB erfasst sind zudem Kredit- (§ 1 Abs. 1 KWG), Finanzdienstleistungs- (§ 1 Abs. 1a Satz 1 KWG) und Zahlungsinstitute (§ 1 Abs. 2a ZAG), insbes. genossen­schaftliche Banken und Sparkassen (über § 36 Abs. 1 SCEAG auch die SCE), über § 341m HGB Versicherungsunternehmen (§ 341 HGB) und Pensionsfonds (§ 236 VAG, bis 31.12.2015: § 112 Abs. 1 VAG). Deliktsfähig ist allerdings jeweils nicht die juristische Person selbst, sondern immer nur eine natürliche Person, in erster Linie die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats (im Einzelnen vgl. Tz. 30, 46, 49, 53, 58, 64).

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