Tz. 46

Zum tauglichen Täterkreis gehören die vertretungsberechtigten Organe einer KapGes (vgl. Tz. 30), nicht jedoch die Aufsichtsratsmitglieder (anders § 331 Nr. 1 HGB). Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f., zur Möglichkeit der Teilnahme durch Angestellte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vgl. Tz. 16. Tatmittel ist der aus einer Bilanz, einer GuV sowie aus dem Anhang bestehende Einzelabschluss. Die Verhältnisse der KapGes müssen unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sein; dazu gilt das zur Nr. 1 Gesagte (vgl. Tz. 29 ff.) entsprechend. Maßstab für die Unrichtigkeit sind allerdings die Bewertungsregeln der IFRS, auf die in § 315a Abs. 1 HGB Bezug genommen wird sowie die nach § 325 Abs. 2a Satz 3, 4 HGB weiter anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften. Die (dynamische) Verweisung auf internationale Rechnungslegungsstandards ist zulässig und mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. Tz. 19). Dem Anwender werden insoweit größere bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten in Form von Wahlrechten, Beurteilungs-, Prognose-, und Ermessensspielräumen zugestanden, als es nach dem HGB der Fall ist.[86]Tathandlung ist die Offenlegung (§ 325 Abs. 1 HGB), d. h. die Einreichung zum elektronischen Bundesanzeiger und anschließende Bekanntmachung. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen (§ 13 StGB) kommt dann in Betracht, wenn der Verantwortliche nachträglich von der Unrichtigkeit erfährt (vgl. Tz. 38).

[86] Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 71.

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