Tz. 38

Eine Tatbegehung durch Unterlassen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Verantwortliche nachträglich die Unrichtigkeit erkennt und die Berichtigung unterlässt. Diese ist notwendig, um die fortdauernde Gefährdung des Rechtsverkehrs durch den unrichtigen Abschluss abzuwenden.[75] Die Garantenpflicht i. S. d. § 13 StGB ergibt sich dann bereits aus der Organstellung[76] und nicht bloß aus Ingerenz, die eine vorangegangene Pflichtverletzung des Verantwortlichen erfordern würde. Das bloße Weglassen von bestimmten Posten ist dagegen positives Tun, da aktiv der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird. Eine verspätete oder unterlassene Rechnungslegung wird nicht von § 331 Nr. 1 HGB erfasst (vgl. aber § 335 HGB); strafbar ist diese nur im Insolvenzfall nach § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 bzw. § 283b StGB, je nachdem ob im Zeitpunkt des Unterlassens bereits eine Krisensituation vorlag oder nicht.

[75] Ransiek, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Hdb. Wirtschaftsstrafrecht, VIII/1 Rn. 66.
[76] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 78.

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