Tz. 29

Nach § 331 Nr. 1 HGB wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer KapGes die Verhältnisse der KapGes in einem der Pflichtabschlüsse nach dem HGB unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Unbeachtlich ist, ob die Tat zu einem günstigeren oder ungünstigeren Erscheinungsbild der Verhältnisse der Gesellschaft führt, da beides den Interessen der Gläubiger, Gesellschafter, Kapitalmarktteilnehmer, Anleger etc. zuwiderlaufen kann.[58]

[58] Olbermann, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 331 HGB Rn. 21; Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 66 m. w. N.

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