Tz. 49

Zum tauglichen Täterkreis gilt das zu Nr. 1 Gesagte (vgl. Tz. 30 ff.) entsprechend. Auch Aufsichtsratsmitglieder kommen als Täter in Betracht, da sie gem. § 171 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 AktG den Konzernabschluss zu prüfen und zu billigen haben.[88] Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f., zur Möglichkeit der Teilnahme durch Angestellte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vgl. Tz. 16. Tatmittel sind der Konzernabschluss, bestehend aus Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB), der Konzernlagebericht (§ 315 HGB) oder der Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 HGB. Ebenfalls in Betracht kommt ein nach IAS/IFRS erstellter Konzernabschluss (§ 315 a HGB), insbes. bei kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen; er eröffnet allerdings größere Gestaltungsmöglichkeiten.[89] Als Tathandlung müssen die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sein. Dies kann in der Weise geschehen, dass ein unrichtiger Abschluss eines Konzernunterneh­mens übernommen wird oder dass die Konzernrechnungslegungsvorschriften nicht beachtet werden.[90] Ansonsten gelten die Ausführungen zu Nr. 1 (vgl. Tz. 34 ff.) entsprechend. Zur Tatvollendung vgl. Tz. 39.

[88] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 113; nun auch Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 79.
[89] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 331 HGB Rn. 72.
[90] Ransiek, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Hdb. Wirtschaftsstrafrecht, VIII/1 Rn. 75.

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