Tz. 49
Zum tauglichen Täterkreis gilt das zu Nr. 1 Gesagte (vgl. Tz. 30 ff.) entsprechend. Auch Aufsichtsratsmitglieder kommen als Täter in Betracht, da sie gem. § 171 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 AktG den Konzernabschluss zu prüfen und zu billigen haben.[88] Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f., zur Möglichkeit der Teilnahme durch Angestellte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vgl. Tz. 16. Tatmittel sind der Konzernabschluss, bestehend aus Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB), der Konzernlagebericht (§ 315 HGB) oder der Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 HGB. Ebenfalls in Betracht kommt ein nach IAS/IFRS erstellter Konzernabschluss (§ 315 a HGB), insbes. bei kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen; er eröffnet allerdings größere Gestaltungsmöglichkeiten.[89] Als Tathandlung müssen die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sein. Dies kann in der Weise geschehen, dass ein unrichtiger Abschluss eines Konzernunternehmens übernommen wird oder dass die Konzernrechnungslegungsvorschriften nicht beachtet werden.[90] Ansonsten gelten die Ausführungen zu Nr. 1 (vgl. Tz. 34 ff.) entsprechend. Zur Tatvollendung vgl. Tz. 39.
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