Tz. 228

 

§ 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1. Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten. Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden. § 335a ist entsprechend anzuwenden.

 

Tz. 229

§ 335b HGB bezieht bestimmte Personengesellschaften in den Anwendungsbereich der Straf- (§§ 331333a HGB), Buß- (§ 334 HGB) und Ordnungsgeldvorschriften (§ 335 HGB) mit ein, da deren Wortlaut nur für KapGes gilt. Die Vorschrift geht auf das KapCoRiLiG v. 24.02.2000 zurück, nachdem der EuGH die bisherigen Regelungen für unzureichend erachtet hatte.[280] Erfasst werden die OHG und KG nach § 264a Abs. 1 HGB, also solche PersGes, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, insbes. die GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen. Auch insoweit besteht eine Haftungsbeschränkung, die mit erhöhten Publizitätspflichten einhergehen muss (vgl. Tz. 1, 10). Als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gelten jeweils die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der die PersGes vertretenden Gesellschaft, also der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oder der Vorstand der Komplementär-AG (vgl. Tz. 30). Der Verweis auf § 335a HGB dient der Klarstellung.

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