Tz. 10

Bei § 331 HGB handelt es sich um die zentrale Strafvorschrift des Rechnungslegungsrechts; sie erfasst mit den Nr. 1, 1a, 2, 3, 3a und 4 sechs verschiedene Varianten der unrichtigen Wiedergabe, Verschleierung oder Offenlegung der Verhältnisse einer KapGes bzw. eines Konzerns. Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass die erhöhte Gefahr für den Rechtsverkehr, die von einer Haftungsbeschränkung ausgeht, mit erhöhten und sanktionsbewehrten Publizitätspflichten ausgeglichen werden muss (vgl. Tz. 1). So erklärt sich auch die Erweiterung des Schutzbereiches auf bestimmte Nicht-KapGes, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter (§ 335b HGB) vorhanden ist oder besonders sensible Geschäftsbereiche (§§ 340m, 341m HGB) betroffen sind.[24]Schutzgut ist nach zutreffender h. M.[25] das kollektive Vertrauen (der Gläubiger, Gesellschafter, Kapitalmarktteilnehmer, Anleger etc.) in die Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit der verbreiteten Informationen über die Verhältnisse der Gesellschaft. Die Gegenansicht[26] sieht allein das Vermögen als geschütztes Rechtsgut an; dies wird jedoch der Bedeutung der in der Bilanz enthaltenden Informationen für das Wirtschaftsleben nicht gerecht.[27]

[24] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 2.
[25] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 3; Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 331 HGB Rn. 1; Olbermann, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 331 HGB Rn. 7; Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 1; Südbeck, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 331 HGB Rn. 3; Waßmer, in: MüKo-BilR, § 331 HGB Rn. 2; ausführlich auch Krämer, NZWiSt 2013, 286 (288 ff.), die selbst ein akzessorisches Schutzrichtungsmodell favorisiert.
[26] Altenhain, in: KK-RechnR, § 331 HGB Rn. 13; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., Stuttgart 2013, Rn. 384.
[27] Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., München 2011, Rn. 464.

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