Tz. 53

Taugliche Täter sind nur die vertretungsberechtigten Organmitglieder (vgl. Tz. 30) einer KapGes, Aufsichtsratsmitglieder sind schon vom Wortlaut her nicht erfasst. Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f., zur Möglichkeit der Teilnahme durch Angestellte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vgl. Tz. 16. Die Vorschrift richtet sich nicht nur gegen die Organe inländischer KapGes, die von der Befreiungsmöglichkeit der §§ 291, 292 HGB Gebrauch machen, sondern auch gegen Organe ausländischer Unternehmen, die ihrerseits die Befreiungstatbestände in Anspruch nehmen.[92] Die Offenlegung kann dabei sowohl durch das befreite Mutterunternehmen niedriger Stufe als auch durch dessen Mutterunternehmen erfolgen.[93]

 

Tz. 54

Tatmittel ist der ausländische, nicht ordnungsgemäß aufgestellte Konzernabschluss bzw. Konzernlagebericht. Maßstab für die Unrichtigkeit (vgl. Tz. 34 ff.) oder das Verschleiern (vgl. Tz. 37) sind dabei die ausländischen Rechnungslegungsvorschriften,[94] namentlich das harmonisierte (RL 83/349/EWG und RL 84/253/EWG) Recht eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates (§ 291 HGB) oder das gleichwertige Recht eines Nicht-EU-/EWR-Staates (§ 292 HGB). Die Bezugnahme auf ausländisches Recht ist zulässig und mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. Tz. 25).[95]Tathandlung ist die Offenlegung (§ 325 Abs. 3 HGB), d. h. die Einreichung zum elektronischen Bundesanzeiger und anschließende Bekanntmachung.

[92] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 143.
[93] Krit. Waßmer, in: MüKo-BilR, § 331 HGB Rn. 78.
[94] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 154; Waßmer, in: MüKo-BilR, § 331 HGB Rn. 80.
[95] Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, München 2012, 181 f., 298, 386; ebenso Ransiek, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Hdb. Wirtschaftsstrafrecht, VIII/1 Rn. 76.

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