Tz. 165

§ 334 StGB gilt unmittelbar für KapGes, siehe insoweit die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 22 ff.). Bestimmte KapCo-Gesellschaften, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden über § 335b HGB (vgl. Tz. 28 f.) in den Anwendungsbereich einbezogen.

 

Tz. 166

Gem. § 334 Abs. 5 HGB ist die Vorschrift allerdings weder auf Kreditinstitute i. S. d. § 340 HGB noch auf Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 Abs. 1 HGB anzuwenden, selbst wenn sie in Form einer KapGes betrieben werden. Die §§ 340n, 341n HGB enthalten aber parallele Bußgeldvorschriften, die rechtsformübergreifend für alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Anwendung kommen. Sie entsprechen zwar weitestgehend § 334 HGB. Doch bedurfte es einer Sonderregelung, da die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 340a ff., 341a ff. HGB teilweise abweichende und ergänzende Vorschriften zu den §§ 243 ff. HGB enthalten, so dass (anders als bei den §§ 340m, 341m HGB) nicht einfach auf § 334 HGB verwiesen werden konnte.[222]

 

Tz. 167

Eine parallele Vorschrift für Unternehmen des Rohstoffsektors findet sich ferner in § 341x HGB. Durch die §§ 341q341y HGB wurden bestimmte Pflichten aus der Richtlinie 2013/34/EU umgesetzt, die der Korruptionsbekämpfung in rohstoffreichen Entwicklungs- und Schwellenländern dienen.[223] Betroffen sind ca. 60 deutsche Unternehmen.[224]

[222] Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 340n HGB Rn. 1; § 341n HGB Rn. 1.
[223] RegE BilRUG, BT-Drucks 18/4050, 81.
[224] RegE BilRUG, BT-Drucks 18/4050, 54.

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