Tz. 7

Trotz der enormen Wichtigkeit von Bilanzen für Gläubiger, Gesellschafter, Kapitalmarkt­teilnehmer, Anleger etc. kommt den Straftatbeständen der §§ 331333a HGB in der forensischen Lebenswirklichkeit bisher noch eine verhältnismäßig geringe praktische Bedeutung zu. Spektakuläre Fälle auch in Deutschland, wie der "FlowTex"- oder der "Hypo Alpe Adria"-Skandal,[20] sorgen zwar immer wieder für Aufmerksamkeit. Doch weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2015 bei den Straftaten nach dem HGB gerade einmal 57 Fälle (Vorjahr: 34 Fälle) aus. Die Strafverfolgungsstatistik deutet in dieselbe Richtung.[21] In anderen Staaten ergibt sich teilweise ein ganz anderes Bild. Die Aufklärungsquote in Deutschland betrug in diesem Jahr 100 % (Vorjahr: dto.), was allerdings für eine geringe Ermittlungsquote und damit eine hohe Dunkelziffer sprechen könnte (typisch bei sog. Kontrolldelikten).[22] Zu weiteren Erklärungsansätzen und rechtspolitischen Schlussfolgerungen vgl. Tz. 27 f., 95, 122.

 

Tz. 8

Bußgelder nach § 334 HGB werden bisher ebenfalls nur selten verhängt; jedenfalls finden sich keine veröffentlichten Entscheidungen (vgl. Tz. 168). Ganz anders sieht es mit der Androhung und Verhängung von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB aus (vgl. Tz. 212). Größenordnungsmäßig werden durch das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) etwa 150.000 Verfahren pro Jahr eingeleitet und in ca. 50.000 Fällen Ordnungsgelder verhängt.[23]

[20] Auflistung bei Dannecker, in: GroßKo-HGB, Vor § 331 HGB Rn. 92 ff.; Park, Der strafbare Bilanzeid gem. § 331 Nr. 3a HGB, in: Jung/Luxenburger/Wahle (Hrsg.), Festschrift für Egon Müller, Baden-Baden 2008, 531.
[21] Lediglich 9 Abgeurteilte für 2013.
[22] Vgl. etwa Meier, Kriminologie, 4. Aufl., München 2010, § 5 Rn. 32.
[23] Dem Bearbeiter erteilte Auskunft des BfJ vom 23.07.2014 für das Jahr 2013; ähnliche Zahlen für frühere Jahre nennen Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1.

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