Tz. 7
Trotz der enormen Wichtigkeit von Bilanzen für Gläubiger, Gesellschafter, Kapitalmarktteilnehmer, Anleger etc. kommt den Straftatbeständen der §§ 331–333a HGB in der forensischen Lebenswirklichkeit bisher noch eine verhältnismäßig geringe praktische Bedeutung zu. Spektakuläre Fälle auch in Deutschland, wie der "FlowTex"- oder der "Hypo Alpe Adria"-Skandal,[20] sorgen zwar immer wieder für Aufmerksamkeit. Doch weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2015 bei den Straftaten nach dem HGB gerade einmal 57 Fälle (Vorjahr: 34 Fälle) aus. Die Strafverfolgungsstatistik deutet in dieselbe Richtung.[21] In anderen Staaten ergibt sich teilweise ein ganz anderes Bild. Die Aufklärungsquote in Deutschland betrug in diesem Jahr 100 % (Vorjahr: dto.), was allerdings für eine geringe Ermittlungsquote und damit eine hohe Dunkelziffer sprechen könnte (typisch bei sog. Kontrolldelikten).[22] Zu weiteren Erklärungsansätzen und rechtspolitischen Schlussfolgerungen vgl. Tz. 27 f., 95, 122.
Tz. 8
Bußgelder nach § 334 HGB werden bisher ebenfalls nur selten verhängt; jedenfalls finden sich keine veröffentlichten Entscheidungen (vgl. Tz. 168). Ganz anders sieht es mit der Androhung und Verhängung von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB aus (vgl. Tz. 212). Größenordnungsmäßig werden durch das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) etwa 150.000 Verfahren pro Jahr eingeleitet und in ca. 50.000 Fällen Ordnungsgelder verhängt.[23]
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