Tz. 168

Zur geringen kriminalpolitischen Bedeutung der §§ 331 ff. HGB und möglichen Erklärungsansätzen vgl. Tz. 7 f., 27. Bußgelder nach § 334 HGB bilden dabei wohl keine Ausnahme.[225] Allerdings findet eine statistische Erfassung bisher nicht statt, auch gibt es keine veröffentlichten Entscheidungen. Im Bußgeldverfahren gilt zudem die Besonderheit, dass hier das Opportunitätsprinzip gem. § 47 Abs. 1 OWiG (vgl. Tz. 194) zur Anwendung kommt, d. h. die Verfolgung weitestgehend im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt. Außerdem folgt aus § 21 OWiG, dass bei einem Zusammentreffen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten das Strafgesetz stets vorrangig ist (vgl. Tz. 199). Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen die Änderung der Zuständigkeit bei § 334 Abs. 2 HGB (vgl. Tz. 195) und die Einführung von § 334 Abs. 2a HGB (vgl. Tz. 187 ff.) haben werden.

[225] Dem Bearbeiter erteilte Auskunft des BfJ vom 23.07.2014.

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