Tz. 212
Ganz anders als die §§ 331–334 HGB (vgl. Tz. 7, 27, 95, 122, 168) hat die Androhung und Verhängung von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB eine enorm hohe praktische Bedeutung. Größenordnungsmäßig werden durch das zuständige Bundesamt für Justiz etwa 150.000 Verfahren pro Jahr eingeleitet und in ca. 50.000 Fällen Ordnungsgelder verhängt.[248] Der erhöhte Verfolgungsdruck durch Einleitung der Verfahren von Amts wegen soll zu einer erheblich verbesserten Offenlegungskultur – gerade im Mittelstand – beigetragen haben.[249] Dem Institut wurde vom BVerfG mehrfach die Verfassungsmäßigkeit bescheinigt.[250] Die neuen Höchstgrenzen für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 335 Abs. 1a HGB, vgl. Tz. 222) müssen jedoch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zurückhaltend angewandt werden. Umsatzbezogene Sanktionen in dieser Größenordnung finden sich anderswo nur im Kartellordnungswidrigkeitenrecht; sie passen nur schwer zum Unrechtsgehalt der hier geahndeten Verhaltensweisen und ordnen sich kaum in das sonstige Sanktionsgefüge der §§ 331 ff. HGB ein. Das Ordnungsgeldverfahren kann so (entgegen der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention, vgl. Tz. 209) auch nicht mehr zwingend als das mildere Instrument angesehen werden.
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