Tz. 95

Die kriminalpolitische Bedeutung der Vorschrift ist bisher sehr gering.[140] Es finden sich keine veröffentlichten Entscheidungen. Neben den oben (vgl. Tz. 7 und 27 zu § 331 HGB) genannten Gründen dürfte speziell bei § 332 HGB eine Rolle spielen, dass die Unrichtigkeit ausschließlich subjektiv, d. h. aus Sicht des Prüfers, zu bestimmen ist (vgl. Tz. 100), was den Anwendungsbereich einschränkt und die Nachweisbarkeit nochmals erschwert. Die mit dem subjektiven Unrichtigkeitsbegriff einhergehende Pönalisierung des (sonst bei den §§ 331 ff. HGB) straflosen (untauglichen) Versuchs ist dagegen überflüssig. De lege ferenda wäre also an eine Angleichung an den objektiven Unrichtigkeitsbegriff des § 331 HGB (vgl. Tz. 34) zu denken. Zum Teil wird darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit gefordert, um auch Fälle zu erfassen, in denen sich die Unrichtigkeit dem Prüfer "aufdrängen" musste (vgl. Tz. 47 zu § 331 HGB).[141]

[140] Vgl. auch Dannecker, in: GroßKo-HGB, Vor § 331 HGB Rn. 97.
[141] Waßmer, ZIS 2011, 648 (653 f.).

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