a) Verpflichteter Personenkreis

 

Tz. 19

Anders als im Vertragsrecht bei § 280 BGB haftet nicht nur der Abschlussprüfer als solcher oder (wie in der Praxis üblich) die mit der Abschlussprüfung beauftragte Prüfungsgesellschaft, sondern § 323 Abs.  1 Satz 3 HGB statuiert eine Haftung des Abschlussprüfers, seiner Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter der Prüfungsgesellschaft. Als Abschlussprüfer gilt die Person, die gem. § 318 Abs.  1 HGB bestellt worden ist; dabei handelt es sich entweder um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, eine natürliche Person als Abschlussprüfer oder eine natürliche Person als vereidigter Buchprüfer.[49] Als Gehilfen sind all die Personen anzusehen, die im Rahmen der Durchführung der Abschlussprüfung fachlich qualifizierte Mitarbeit leisten.[50] Das sind insbesondere bei der Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die konkret prüfenden natürlichen Personen, aber auch fachliche Spezialisten wie Juristen oder Sachverständige, so sie in einer dienstvertraglichen Stellung zum Abschlussprüfer stehen. Gesetzliche Vertreter sind Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter, soweit sie bei der Prüfung mitwirken. Hierfür genügt bereits die Beaufsichtigung der mit der Prüfung befassten Gehilfen.[51]

[49] ADS, § 323 HGB Rn. 13; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 61.
[50] ADS, § 323 HGB Rn. 14 f.; Meixner/Schröder, Wirtschaftsprüferhaftung, Rn. 38 f.; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 62.
[51] ADS, § 323 HGB Rn. 19; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 63.

b) Pflichtverletzung

 

Tz. 20

§ 323 Abs.  1 Satz 1, Satz 2 HGB statuiert die Pflicht zur gewissenhaften[52] und unparteilichen[53] Prüfung bei Wahrung von Verschwiegenheit[54] und Nichtverwertung der erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.[55] Darüber hinaus sind alle in den §§ 316 ff. HGB genannten Pflichten zu beachten.[56] Da sind insbesondere Fehler bei der Prüfung selbst (§ 317 HGB),[57] fehlender Hinweis auf Ausschlussgründe in der Person des Prüfers (§§ 319, 319a, 319b HGB),[58] Fehler bei Wahrnehmung von Vorlage- und Auskunftsrechten (§ 320 HGB), Fehler bei Abfassung der Prüfungsberichte (§ 321 HGB)[59] oder Fehler beim Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)[60].

[52] Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn. 26ff.
[53] Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn.32 ff.
[54] Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn. 36 ff.
[55] Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn. 55 ff.
[56] Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn. 62 f.
[57] Umfangreiche Übersicht bei Meixner/Schröder, Wirtschaftsprüferhaftung, Rn. 47 ff.
[58] BGH v. 2.7.2013, II ZR 293/11, NZG 2013, 957 (958 Rn. 10); allerdings mit Herleitung der Anspruchsgrundlage aus § 280 BGB (958 Rn. 6).
[59] Umfangreiche Übersicht bei Meixner/Schröder, Wirtschaftsprüferhaftung, Rn. 90 ff.
[60] Umfangreiche Übersicht bei Meixner/Schröder, Wirtschaftsprüferhaftung, Rn. 100 ff.

c) Verschulden

 

Tz. 21

Gem. § 323 Abs.  1 Satz 3 HGB wird für Vorsatz und Fahrlässigkeit gehaftet. Die Differenzierung ist wichtig, weil die Haftungsgrenzen des § 323 Abs.  2 HGB nur bei Fahrlässigkeit greifen. Fahrlässig handelt der, der die Pflichten eines fachlich qualifizierten und sorgfältig arbeitenden Abschlussprüfers außer Acht lässt.[61] Vorsätzlich handelt derjenige, der mit Wissen und Wollen gegen die Pflichten des Abschlussprüfers verstößt, wobei der Schaden nicht vom Vorsatz erfasst sein muss.[62] Unter Rückgriff auf § 280 Abs.  1 Satz 2 BGB wird vertreten, dass der Abschlussprüfer sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten muss.[63] Die Gegenansicht will unter Verweis auf § 323 HGB als Sondertatbestand und den drohenden Umfang der Haftungsgefahren dem Anspruchsteller die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens auferlegen.[64] Eine gesetzlich fixierte Beweislastumkehr fehlt auch in § 43 Abs.  2 GmbHG – muss aber hineingelesen werden.[65] Mit der Beweislastumkehr bei Pflichtverletzungen in Vertragsverhältnissen durch § 280 Abs.  1 Satz 2 BGB ist spätestens seit der Schuldrechtsreform eine grundlegende Wertungskorrektur eingetreten. Auch hinsichtlich des Schadens überzeugt die Argumentation nicht so ganz. Es gibt genügend gefahrträchtige Berufe, bei denen ein Fehlverhalten enorme Schäden verursacht. Letztlich muss differenziert werden: Keinesfalls kann eine Beweislastumkehr zu Lasten des Gehilfen eingreifen. Deren Nennung in § 323 Abs.  1 Satz 3 HGB führt zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis wie es § 823 BGB kennt, jedoch wird auf diese Weise das Vermögen als primäres Rechtsgut geschützt. Hinsichtlich des Abschlussprüfers kann mit Blick auf die Haftungsgrenze in § 323 Abs.  2 HGB eine ausreichende Privilegierung mit Blick auf Schäden und Folgeschäden angenommen werden. Die Beweislastumkehr des § 280 Abs.  1 Satz 2 BGB ist daher anzuwenden. Der Abschlussprüfer muss sich für fehlendes Verschulden entlasten. Es ergibt keinen Sinn, warum sich jede andere Berufsgruppe hinsichtlich einer Schlechterbringung ihrer Leistung entlasten muss, jedoch Abschlussprüfer nicht.[66] Es ist aber richtig – we...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge