Rn. 32

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Schadensersatzpflichtig sind nach § 323 Abs. 1 Satz 1 der AP, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft. Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Der AP haftet für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung von Prüfungsgehilfen. Gehilfen sind alle bei der AP eingesetzten Personen mit Ausnahme des AP und der gesetzlichen Vertreter (vgl. etwa Haufe HGB-Komm. (2022), § 323, Rn. 22). Der Umfang, in dem der AP Gehilfen zur Prüfung einsetzt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine angemessene Beaufsichtigung der Gehilfen muss dabei in jedem Fall gewährleistet sein (vgl. § 13 BS WP/vBP). Die vollständige Delegierung der Überwachung von Fortgang und Ergebnis der Prüfung ist ausgeschlossen. Als Prüfungsgehilfen dürfen nur zuverlässige Personen herangezogen werden, die den übertragenen Arbeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen sind (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 107ff.). Eine zum AP bestellte Prüfungsgesellschaft kann nur durch ihre gesetzlichen Vertreter schuldhaft handeln; es greift die Organhaftung des § 31 BGB (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 97).
(2) Ferner haftet der AP nach § 278 BGB ohne eigenes Verschulden für Pflichtverletzungen der Prüfungsgehilfen in vollem Umfang. Eine Exkulpation aufgrund ordnungsmäßiger Auswahl und Überwachung ist bei der vertraglichen Haftung nicht möglich. Nach § 278 BGB muss sich der AP auch das Verschulden der nicht prüfungsspezifisch tätigen sonstigen Hilfspersonen, die von § 323 nicht erfasst werden (vgl. zur Abgrenzung HdR-E, HGB § 323, Rn. 3), zurechnen lassen (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 111).
(3) Für die Prüfungsgehilfen gelten gesetzlich dieselben Verhaltenspflichten wie für den AP. Bei einem schuldhaften Verstoß haften sie selbst im Außenverhältnis unmittelbar, obwohl sie in keinem Vertragsverhältnis zur geprüften Gesellschaft stehen. § 323 beinhaltet somit eine Erweiterung der allg. vertragsrechtlichen Haftungsnormen für Erfüllungsgehilfen.
(4) Diese Erweiterung betrifft auch die nicht vom Prüfungsvertrag erfassten gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, soweit diese an der Prüfung mitwirken (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 112ff.). Der Begriff der Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft ist weit auszulegen und betrifft etwa auch die Auswahl und Überwachung der an einer Prüfung beteiligten Mitarbeiter (vgl. Bonner-HdR (2019), § 323, Rn. 36.2; Haufe HGB-Komm. (2022), § 323, Rn. 24).
 

Rn. 33

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Gemäß § 323 Abs. 1 Satz 4 haften mehrere Personen als Gesamtschuldner nach § 421 BGB (vgl. hierzu Quick, BB 1992, S. 1675 (1677)).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge