Rn. 34

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Durch das FISG wurden die in § 323 Abs. 2 verankerten Haftungshöchstgrenzen einerseits um die Kategorie "grob fahrlässig" erweitert sowie andererseits für die fahrlässige und grob fahrlässige Verletzung der in § 323 Abs. 1 geregelten Pflichten deutlich differenzierter ausgestaltet (vgl. i. d. S. auch BT-Drs. 19/29879, S. 155). Für die Beurteilung, welche Haftungshöchstgrenze zutrifft, ist in einem ersten Schritt die Qualifizierung der geprüften KapG als PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 1, als PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 sowie als UN, das nicht von öffentlichem Interesse ist, ausschlaggebend (vgl. zum Anwendungsbereich auch HdR-E, HGB § 323, Rn. 1). In einem zweiten Schritt ist sodann die Abgrenzung zwischen den Verschuldungsgraden (bedingter) "Vorsatz", "grobe Fahrlässigkeit" und "Fahrlässigkeit" von entscheidender Bedeutung (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 100f.).

 

Rn. 34a

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Abseits novellierungsbedingter Klarstellungen ebenso wie Konkretisierungen wurde damit die zivilrechtliche Haftung der AP von KapG, etwaiger Gehilfen sowie der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft in verschiedentlicher Hinsicht verschärft, um – so die RegB – die Qualität der AP zu stärken und die erforderlichen Anreize für eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung zu setzen (vgl. BR-Drs. 9/21, S. 116). Betreffende Regelungen gelten über entsprechende Verweise auf § 323 insbesondere auch für die AP von

 

Rn. 34b

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Verstoßen die in § 323 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen fahrlässig gegen die in § 323 Abs. 1 aufgeführten Pflichten, beträgt nach § 323 Abs. 2 Satz 1 die Haftungshöchstgrenze:

(1) 16 Mio. EUR bei der Prüfung von KapG, die PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 1, also kap.-marktorientiert i. S. d. § 264d sind,
(2) 4 Mio. EUR bei der Prüfung von KapG, die PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 2 oder 3, also nicht kap.-marktorientierte Kreditinstitute (vgl. HdR-E, HGB § 316a, Rn. 15) oder Versicherungs-UN (vgl. HdR-E, HGB § 316a, Rn. 16) sind, und
(3) 1,5 Mio. EUR bei der Prüfung von KapG, die nicht PIE nach § 316a Satz 2 sind.
 

Rn. 34c

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Handelt es sich hingegen um grob fahrlässige Pflichtverletzungen, dann haften die in § 323 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen höchstens wie folgt:

(1) unbegrenzt bei der Prüfung von KapG, die PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 1, also kap.-marktorientiert i. S. d. § 264d sind (vgl. § 323 Abs. 2 Satz 2),
(2) 32 Mio. EUR bei der Prüfung von KapG, die PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 2 oder 3, also nicht kap.-marktorientierte Kreditinstitute oder Versicherungs-UN sind (vgl. § 323 Abs. 2 Satz 3), und
(3) 12 Mio. EUR bei der Prüfung von KapG, die nicht PIE nach § 316a Satz 2 sind (vgl. § 323 Abs. 2 Satz 4).
 

Rn. 34d

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die Abgrenzung zwischen "Fahrlässigkeit" und "grober Fahrlässigkeit" ist somit künftig von zentraler Bedeutung. Ausweislich der RegB ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen wurde, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 323 HGB, Rn. 101; Haufe HGB-Komm. (2022), § 323, Rn. 96; überdies BT-Drs. 19/26966, S. 104). Fahrlässig handelt hingegen, wer bereits einen leichten Verstoß (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 323, Rn. 28) gegen die gebotene Sorgfalt (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 4) begeht; dies dürfte bspw. der Fall sein, wenn der AP bei der AP "prüferische Kernpflichten vollständig außer Acht gelassen hat" (Beck Bil-Komm. (2022), § 323 HGB, Rn. 101). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der AP, seine Gehilfen und/oder die mitwirkenden gesetzlichen Vertreter der WPG (vorsätzlich oder) grob fahrlässig gehandelt haben und sich aus diesem Grund nicht auf die in § 323 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen (geringeren) Haftungshöchstgrenzen für (leichte) Fahrlässigkeit berufen können, hat der Anspruchsteller zu tragen (vgl. nur BR-Drs. 9/21, S. 117).

 

Rn. 34e

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Nach § 264d ist eine KapG dann kap.-marktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 264d, Rn. 1ff.). Die Voraussetzungen eines organisierten Markts werden in Deutschland durch den regulierten Markt i. S. d. §§ 32ff. B...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge