Tz. 45

Abs. 2 entspricht § 146 Abs. 1 Satz 1 AO. Er konkretisiert § 238 Abs. 1 Satz 2 und 3 (oben vgl. Tz. 28 ff.). Die Eintragungen müssen vollständig und richtig sein. Vollständig bedeutet lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Es gilt der Grundsatz der Buchführungswahrheit, vgl. Kapitel 4 Tz. 109). Konten auf falsche oder erdichtete Namen sind unzulässig (§ 154 I AO); ein Nummernkonto weist den Namen des Kontoinhabers nicht aus und ist daher nach deutschem Recht unzulässig (§ 154 Abs. 1, Abs. 2 AO). Die Eintragungen müssen zeitgerecht vorgenommen werden, also nicht sofort oder unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögen), auch nicht täglich, sondern in vernünftigen, kurzfristigen Buchungsintervallen. Starre Grenzen sind nicht angebracht. Jedoch sollte ein zeitlicher Abstand von höchstens einem Monat gewahrt werden.[55] Entscheidend ist, dass die Buchführungs- und Bilanzierungszwecke, im Wesentlichen also die Informationsfunktion und Zahlungsbemessungsfunktion (vgl. Kapitel 1 Tz. 210 ff., 216 ff.), für KapGes siehe § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) ohne weiteres erreicht werden. Kasseneinnahmen und -entnahmen sollen hingegen täglich festgehalten werden (§ 145 Abs. 2 AO). Zeitliche Grenzen für die Inventur und die Bilanz setzen gleichlautend § 240 Abs. 2 Satz 3 HGB und § 243 Abs. 3 HGB ("innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit"). Geordnet bedeutet heute nicht mehr fortlaufend gebunden, sondern eine Anordnung, die den zeitlichen Ablauf der Geschäftsvorgänge erkennen lässt (§ 238 Abs. 1 Satz 3) und den Einblick nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht. Eine geordnete Buchführung setzt die Abstützung jeder einzelnen Buchung durch einen Buchungsbeleg (§ 257 Abs. 1 Nr. 4) voraus.[56] Aus dem Beleg müssen sich die Art des Geschäftsvorfalls, der Betrag bzw. die Menge oder der Wert und Firma des Ausstellers, bei Eigenbelegen der Name des Ausstellenden, ergeben. Die Buchung selbst muss das Datum, bei der doppelten Buchführung das Gegenkonto und die Belegnummer o. Ä. erkennen lassen.[57]

[56] BGH, BB 1954, 455.
[57] Dazu Fröhlich/Heese, WPg 2001, 589; IDW ERS FN 2001, 141, BMF, WPg 2001, 852.

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