Tz. 28

Die Anforderungen in § 238 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB verlangt, dass die Buchführung einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Als sachverständiger Dritter ist weder ein beliebiger Privatmann (Laie), noch ein Wirtschaftsprüfer (Experte) anzusehen, sondern es kommt alleine darauf an, dass der Dritte Bilanzen lesen kann. Welche Zeit angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens beschränkt sich nicht auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage, sondern erstreckt sich schlechthin auf das gesamte Unternehmen. In dieser Anforderung kommt in allgemeiner Form die Ausrichtung der Buchführung auf Nachprüfbarkeit und Kontrolle durch Außenstehende zum Ausdruck. Sodann muss die Buchführung nach Abs. 1 Satz 2 richtig und vollständig (§ 239 Abs. 2 HGB), klar und übersichtlich sein. Abs. 1 Satz 3 verlangt, dass die Buchführung zeitlich fortlaufend (§ 239 Abs. 2 HGB) ist, damit die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Entwicklung verfolgt werden können. Diese allgemeinen Grundsätze für die Buchführung schlagen sich in den GoB nieder (oben vgl. Kapitel 1 Tz. 84 ff. und vgl. Kapitel 4 Tz. 94 ff.). Für die Frist siehe die Kommentierung zu § 239 (vgl. Kapitel 2 Tz. 45).

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