Tz. 57
Im HGB finden sich für Personengesellschaften keine Regelungen zum Umgang mit Fehlern in Bilanzen. Es gibt daher auch kein dem § 256 AktG entsprechendes Regime mit einer Heilungsmöglichkeit gem. § 256 Abs. 6 AktG.[114] Gleichwohl sollte wie im Kapitalgesellschaftsrecht zwischen fehlerhaften Bilanzen, die zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, und sonstigen Fehlern differenziert werden.[115] Weil es für eine Analogie zur Heilungsvorschrift des § 256 Abs. 6 AktG keinen Anhaltspunkt gebe, soll nach einer Auffassung die unbefristete Geltendmachung der Unwirksamkeit möglich sein mit Grenzen durch die Treuepflicht.[116] Überzeugender ist die Gegenauffassung, die zur Begrenzung der Nichtigkeitsfolgen § 256 AktG analog anwenden will.[117] Das Thema wird bislang fast gar nicht diskutiert. Für die Heilung kann es bei gesetzestypischen Personengesellschaften dann nicht auf die Offenlegung gem. §§ 325 ff. HGB ankommen, weil diese (anders als bei Gesellschaften gem. § 264 Abs. 3, § 264b HGB) nicht über ihre Offenlegung disponiert haben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen