Tz. 57

Im HGB finden sich für Personengesellschaften keine Regelungen zum Umgang mit Fehlern in Bilanzen. Es gibt daher auch kein dem § 256 AktG entsprechendes Regime mit einer Heilungsmöglichkeit gem. § 256 Abs.  6 AktG.[114] Gleichwohl sollte wie im Kapitalgesellschaftsrecht zwischen fehlerhaften Bilanzen, die zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, und sonstigen Fehlern differenziert werden.[115] Weil es für eine Analogie zur Heilungsvorschrift des § 256 Abs.  6 AktG keinen Anhaltspunkt gebe, soll nach einer Auffassung die unbefristete Geltendmachung der Unwirksamkeit möglich sein mit Grenzen durch die Treuepflicht.[116] Überzeugender ist die Gegenauffassung, die zur Begrenzung der Nichtigkeitsfolgen § 256 AktG analog anwenden will.[117] Das Thema wird bislang fast gar nicht diskutiert. Für die Heilung kann es bei gesetzestypischen Personengesellschaften dann nicht auf die Offenlegung gem. §§ 325 ff. HGB ankommen, weil diese (anders als bei Gesellschaften gem. § 264 Abs.  3, § 264b HGB) nicht über ihre Offenlegung disponiert haben.

[114] Schön, Bestandskraft fehlerhafter Bilanzen: Information, Gewinnverteilung, Kapitalerhaltung, in: Canaris u. a. (Hrsg.), 50 Jahre Bundesgerichtshof, Band II, München 2000, 153 (170).
[115] Allgemein zu dieser Differenzierung siehe Müller, in: Westermann/Rosener, FS Quack, 359 (361).
[116] Schön, Bestandskraft fehlerhafter Bilanzen: Information, Gewinnverteilung, Kapitalerhaltung, in: Canaris u. a. (Hrsg.), 50 Jahre Bundesgerichtshof, Band II, München 2000, 153 (176); der Sache nach auch Mock, Die Heilung fehlerhafter Rechtsgeschäfte, Tübingen 2014, 588.
[117] Priester, in: MüKo-HGB, § 120 HGB Rn.70; ders., Feststellung des Jahresabschlusses bei der Personenhandelsgesellschaft, in: Häuser/Hammen/Hennrichs (Hrsg.), Festschrift für Walther Hadding zum 70. Geburtstag am 8. Mai 2004, Berlin 2004, 607 (618).

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