Tz. 50

Das Wahlrecht wird durch § 327 HGB mittelgroßen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 2 HGB und den ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264 Abs. 1 HGB sowie mittelgroßen eingetragenen Genossenschaften nach § 339 Abs. 2 HGB gewährt. Kleine Gesellschaften müssen sich entscheiden, ob sie eine nur nach Buchstaben und römischen Zahlen gegliederte Bilanz im Sinne des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB oder eine gem. § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB gegliederte Bilanz erstellen. § 326 HGB sieht nicht vor, dass sich Gesellschaften in das für die nächsthöhere Größenklasse geltende Regime hineinwählen.[67] Da § 327 HGB nur auf § 325 Abs. 1 HGB verweist, bleibt es für die Offenlegung der Konzernrechnungslegung bei § 325 Abs. 3 und Abs. 3a HGB. Daher besteht für die Offenlegung der Konzernrechnungslegung kein Wahlrecht.[68] Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ist § 327 HGB nicht anwendbar (vgl. § 340l Abs. 1 HGB, vgl. § 341l Abs. 1 HGB).

[67] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 327 HGB Rn. 4; Zetzsche, in: KK-RechnR, § 327 HGB Rn. 10.
[68] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 327 HGB Rn. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge