Rn. 7

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 327 enthält lediglich Erleichterungen hinsichtlich der offenzulegenden Unterlagen und hier nur bezüglich des offenzulegenden JA. Diese Erleichterungen werden, was Satz 1 des § 327 verdeutlicht, im Verhältnis zu den Anforderungen des § 325 Abs. 1 gewährt ("ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß"). Damit wird klargestellt, dass abgesehen von den genannten Erleichterungen § 325 Abs. 1 sowie die §§ 325 Abs. 2a6, 328, 329 auf mittelgroße UN uneingeschränkte Anwendung finden. Dies bedeutet v.a., dass bei mittelgroßen UN

  • alle offenlegungspflichtigen Unterlagen außer dem JA, also

    • der Lagebericht,
    • der Bericht des AR,
    • der Ergebnisverwendungsbeschluss, sofern der Anhang nur den Verwendungsvorschlag enthält,

    ohne Erleichterungen offenzulegen sind (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 25ff.);

  • die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs für die Offenlegung zuständig sind (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 10ff.);
  • die Offenlegung durch Übermittlung an die das UN-Register führenden Stelle vorzunehmen ist (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.);
  • die Offenlegung spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des GJ, auf das sich der JA bezieht, bzw. wenn die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorliegen, unverzüglich nach ihrem Vorliegen zu erfolgen hat (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.).
 

Rn. 8

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zudem können die Erleichterungen des § 327 allein i. R.d. handelsrechtlichen Offenlegung wahrgenommen werden. Nicht zulässig ist damit eine Inanspruchnahme in der Version des JA, die

Zur Vorlage des JA an den Betriebsrat respektive Wirtschaftsausschuss vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 9.

 

Rn. 9

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Außerdem nimmt § 327 allein Bezug auf Abs. 1 des § 325. Damit wird deutlich, dass die Erleichterungen nicht für die Offenlegung der Konzern-RL gelten. Der KA und Konzernlagebericht sind somit auch dann vollumfänglich offenzulegen, wenn das MU des Konzerns eine mittelgroße KapG ist.

 

Rn. 10

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 327 kodifiziert lediglich ein Wahlrecht. Daher ist es mittelgroßen KapG grds. auch erlaubt, die Erleichterungen nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung können die Ausübung des Offenlegungswahlrechts einschränken (vgl. zur Frage, ob sich aus der Sorgfaltspflicht der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eine Pflicht zur Inanspruchnahme von § 327 ergibt, HdR-E, HGB § 326, Rn. 10).

 

Rn. 11

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die mit § 325 Abs. 2a gestattete Möglichkeit, statt des JA einen IFRS-EA offenzulegen, steht seit dem sog. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338ff.) mittelgroßen KapG nicht mehr offen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 117).

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