Tz. 52

Mittelgroße Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 2 HGB können sich für die Offenlegung der Bilanz in dem Umfang entscheiden, der für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB vorgesehen ist. In diesem Falle müssen auch mittelgroße Gesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die Gliederungstiefe der in § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB mit "Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten" erreicht. Auf die Aufgliederung nach den in § 266 HGB genannten arabischen Ziffern kann in diesem Falle verzichtet werden. An die Stelle der arabischen Ziffern treten die in § 327 Nr. 1 Satz 2 HGB (vgl. § 327 HGB) genannten Mindestangaben zur Aktiv- und Passivseite. Für Zwecke der Offenlegung ersetzt diese Untergliederung die Bilanzgliederung nach 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.[69]

 

Tz. 53

Inhaltlich ergeben sich folgende Besonderheiten: auf der Aktivseite sind bei den immateriellen Vermögensgegenständen entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen sowie geleistete Anzahlungen nicht anzugeben (A. I. Nr. 2 und Nr. 4). Der Geschäfts- und Firmenwert ist abweichend von der Standardgliederung unter Gliederungsnummer A. I. 2. auszuweisen. Bei den Finanzanlagen entfällt die Pflicht zur Angabe von Wertpapieren und sonstigen Ausleihungen (A. III. Nr. 5 und Nr. 6). Vorräte (B. I.) sind gar nicht offenzulegen. Unter den Forderungen (B. II.) sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Vermögensgegenstände (B. II. Nr. 1 und Nr. 4), von den Wertpapieren (B. III.) sind sonstige Wertpapiere (B. III. 2.) nicht gesondert auszuweisen. Auf der Passivseite sind die Gewinnrücklagen (A. III) und die Rückstellungen (B.) nur konsolidiert auszuweisen. Es unterbleibt eine Aufschlüsselung nach gesetzlichen Rücklagen, Rücklagen für eigene Anteile, satzungsmäßigen Rücklagen und anderen Gewinnrücklagen (A. III. Nr. 1–Nr. 3), ferner eine Aufschlüsselung nach Pensionssteuer und sonstigen Rückstellungen (B. Nr. 1–Nr. 3). Nicht auszuweisen sind von den Verbindlichkeiten solche aus Anzahlungen auf Bestellungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und solche aus der Annahme von Zahlungsmitteln (C. Nr. 3–Nr. 5) sowie sonstige Verbindlichkeiten C. Nr. 8). Keine Regelung enthält das Gesetz zu der Frage, ob einzelne Angaben in der Bilanz und andere in den Anhang aufgenommen werden können. Im Interesse der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit der Bilanz sind entweder alle Angaben in die Bilanz oder in den Anhang aufzunehmen.[70]

[69] Formulierungsbeispiele für die verkürze Darstellung bei Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 327 HGB Rn. 7 f.
[70] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 327 HGB Rn. 19.

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