Rn. 17

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Allein zum Zweck der Offenlegung dürfen mittelgroße KapG sowie die ihnen qua § 264a Abs. 1 gleichgestellten PersG gemäß § 327 Nr. 2 den Anhang um die folgenden Angaben verkürzen:

(1)

Angaben zu den Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten

Weggelassen werden darf die in § 285 Nr. 2 geregelte Aufgliederung des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren auf die einzelnen Verbindlichkeitsposten. Da § 327 Nr. 2 nur auf § 285 Nr. 2, nicht aber auf § 285 Nr. 1 Bezug nimmt, bedeutet dies, dass der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben ist, während für die nach § 327 Nr. 1 darzustellenden Unterposten der Verbindlichkeiten die Teilbeträge mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren nicht genannt werden müssen.

(2)

Angaben zu gesicherten Verbindlichkeiten

Auch hier dürfen angesichts des alleinigen Verweises auf § 285 Nr. 2 lediglich zu den nach § 327 Nr. 1 darzustellenden Unterposten der Verbindlichkeiten die Angabe des durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Teilbetrags sowie die Angaben zu Art und Form der Sicherheiten weggelassen werden. Dagegen müssen diese Angaben für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten gemacht werden.

(3)

Angabe des Materialaufwands

Die in § 285 Nr. 8 lit. a) geforderte Angabe zur Höhe des Materialaufwands bei Anwendung des UKV kann weggelassen werden.

(4)

Erläuterung der sonstigen Rückstellungen

Die in § 285 Nr. 12 geforderten Erläuterungen von wesentlichen und nicht gesondert unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" ausgewiesenen Beträgen können weggelassen werden.

 

Rn. 18

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Eine weitere Verkürzung des Anhangs ist nicht zulässig. Damit dürfen auch freiwillige Anhangangaben bei der Offenlegung nicht weggelassen werden (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 28), es sei denn, die freiwilligen Angaben fallen unter die Aufstellungserleichterungen, die im Zuge der Offenlegung nachgeholt werden dürfen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 327, Rn. 20f.).

 

Rn. 19

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

In der praktischen Umsetzung kann das Weglassen der in § 327 Nr. 2 genannten Anhangangaben dadurch erreicht werden, dass die betroffenen Angaben in der Version, die der das UN-Register führenden Stelle übermittelt wird, gelöscht werden, womit faktisch eine gesonderte Version des Anhangs erstellt wird, die bis auf das zulässige Weglassen von Angaben mit dem Original übereinstimmt.

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