a) Einsichtnahme bei Insolvenz (Abs. 1)

 

Tz. 110

§ 321a Abs. 1 HGB erlaubt die Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen ungeachtet der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers (§ 323 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei Unternehmensschieflagen kommt es im Nachhinein leicht zu sonst kaum zu entkräftende Vermutungen oder Vorwürfen wegen mangelhafter Prüfung oder Berichterstattung, etwa wie der Abschlussprüfer zum Lagebericht der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (insbesondere Fortbestand und künftige Entwicklung des Unternehmens, § 321 Abs. 1 Satz 2 HGB) Stellung genommen hat oder ob er seiner Rede- und Warnpflicht (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB) nachgekommen ist. § 321a HGB schützt somit das Vertrauen in die Abschlussprüfung durch zusätzliche Publizität gerade in kritischen Fällen und stärkt insbesondere § 321 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB. Der einzelne Abschlussprüfer ist mitgeschützt (arg. e Abs. 2 Satz 2). Die Offenlegung nach Abs. 1 Satz 1 kommt nur für Gesellschaften, die der Pflichtprüfung unterliegen (vgl. § 316 HGB), in Betracht und setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 27, 30 InsO) oder aber die Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse (§ 26 InsO, auch § 207 InsO) voraus. Einsichtsberechtigt sind sowohl Gläubiger als auch Gesellschafter, die typischerweise ein Interesse an den Ursachen der Insolvenz haben, das jedoch nicht besonders nachgewiesen werden muss. Diese Personen (nicht hingegen sonstige, die Prüfungsberichte in Händen halten, etwa die Bank, das Finanzamt oder ehemalige Organmitglieder) können selbst oder durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nach § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB auch einen vereidigten Buchprüfer bzw. eine Buchprüfungsgesellschaft) ihrer Wahl Einsicht in die Prüfungsberichte (nebst Anlagen) des Abschlussprüfers der letzten drei Jahre nehmen, nicht hingegen in die Hand- und Belegexemplare des Prüfers, in Arbeitspapiere oder in Managementletter. Das gilt aber nur bei der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses, nicht hingegen bei der nur freiwilligen Prüfung,[115] und nur für die nach § 321 HGB geforderten Berichtsteile, also nicht für branchen- und rechtsformspezifische Berichtsteile wie etwa nach § 29 Abs. 4 KWG i. V. m. der PrüfungsberichtsVO). Die Einsichtnahme kann nur am Sitz des Anspruchsgegners und auf Kosten des Anspruchsstellers genommen erfolgen.[116] Anspruchsgegner ist, wer die Prüfungsberichte in seinem Besitz hat (Abs. 1 Satz 2). Dies ist im Fall der Insolvenz i. d. R. der Insolvenzverwalter, denn der Prüfungsbericht gehört zu den Geschäftsbüchern des Schuldners, § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO.

[115] Schmidt/Poullie, in: BeckBilKo, § 321a HGB Rn. 9.
[116] Schüppen, in: Heidel/Schall, HGB, § 321a HGB Rn. 16.

b) Schwelle bei Aktionären, Erläuterungsrecht (Abs. 2)

 

Tz. 111

Um den Aufwand für die Gesellschaft in Grenzen zu halten, ist für die Gesellschafter nach Abs. 1 Satz 1 ein Schwellenwert von 1 % des Grundkapitals oder von 100.000 EUR Börsenwert festgesetzt (Abs. 2 Satz 1, vgl. §§ 142 Abs. 2, 148 AktG). Mehrere Gesellschafter können sich zusammenschließen, um die Schwelle zu erreichen. Die Schwelle kann auch erst während des Insolvenzverfahrens und auch gezielt erreicht werden (e contrario § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG für die Sonderprüfung). Aber auch wenn dieser Schwellenwert nicht erreicht wird, ist der Abschlussprüfer, ohne dass § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegensteht, gegenüber allen Anspruchsberechtigten nach Abs. 1 Satz 1 zur Erläuterung des Prüfungsberichts berechtigt (Abs. 2 Satz 2). Das Erläuterungsrecht wird wegen der Verschwiegenheitspflicht eng ausgelegt, also zwar auch im Falle des Abs. 2 gegenüber allen Anspruchsberechtigten aus Abs. 1 Satz 1, aber nur, soweit das Einsichtsrecht geltend gemacht wird und nur hinsichtlich der Berichtsteile, die von der Einsicht betroffen sind.[117] Das Erläuterungsrecht besteht zwar im Interesse des Abschlussprüfers. Doch stellt ihn dies bei Fehlinformation nicht von der Haftung nach anderen Vorschriften frei.[118]

[117] Staub/Habersack/Schürnbrand, in: Großko-HGB, § 321a HGB Rn. 17.
[118] Anders Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, 199.

c) Widerspruch gegen die Offenlegung (Abs. 3)

 

Tz. 112

Abs. 3 enthält eine Schutzklausel zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann der Offenlegung nach Abs. 1 widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Abs. 3 Satz 1, vgl. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG, der weitergehend auch verbundene Unternehmen schützt). Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 1 und 3 HGB bleibt im Übrigen unberührt (Abs. 3 Satz 2). Die Einsichtsberechtigten nach Abs. 1 Satz 1 trifft eine Verschwiegenheitspflicht (Abs. 3 Satz 3).

d) Konzernabschluss und Konzernlagebericht (Abs. 4)

 

Tz. 113

Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Konzernabschluss und Konzernlagebericht i. S. d. § 316 Abs. 2 HGB.

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