Rn. 9

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Berechtigt sind Gläubiger und Gesellschafter, denen der Gesetzgeber ein "berechtigtes Interesse an den Ursachen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens" (BT-Drs. 15/3419, S. 43) zubilligt (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 152e; überdies Beck-Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 3; kritisch BeckOGK-HGB (2020), § 321a, Rn. 17). Der darüber hinausgehende Nachweis eines besonderen Interesses braucht dagegen nicht erbracht zu werden.

 

Rn. 10

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Eine Delegation des Einblicksrechts durch einen Berechtigten ist nach § 321a Abs. 1 Satz 1 möglich; zur stellvertretenden Einsichtnahme sind allerdings grds. nur WP bzw. WPG befugt. Allein bei UN, die nach § 319 Abs. 1 Satz 2 auch durch vBP/BPG geprüft werden können, sind zusätzlich auch sie zur stellvertretenden Einsichtnahme berechtigt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der mit der Einsichtnahme beauftragte WP bzw. vBP über die gesetzlich geforderte Formalqualifikation "WP" oder "vBP" verfügen muss, aber nicht der AP des UN sein darf (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 3; IDW PS 450 (2021), Rn. 152b; MünchKomm. HGB (2020), § 321a, Rn. 7; WP-HB (2021), Rn. M 34; a. A. Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 8, wonach bei Beauftragung einer WPG bzw. BPG davon ausgegangen wird, dass ggf. auch Mitarbeiter der beauftragten WPG bzw. BPG, die Nicht-Berufsträger sind, das Einblicksrecht im Auftrag der WPG bzw. BPG ausüben können).

I. Gläubiger

 

Rn. 11

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Das Einblicksrecht besteht unabhängig von der Höhe und spezifischen Ausgestaltung des Anspruchs. So sind etwa auch Inhaber nachrangiger bzw. gewinnabhängiger Forderungen genauso einblicksberechtigt wie Inhaber von Pensions- und Rentenansprüchen (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193); Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 5). Entscheidend ist, dass die Forderung bei Eintritt der Insolvenz schon Bestand hatte, und bei Geltendmachung des Einblicksrechts auch tatsächlich risikobehaftet ist. Dies ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem durch das Gesetzgebungsverfahren belegten Schutzzweck der Regelung (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193); Bonner HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 26).

 

Rn. 12

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Ein berechtigtes Interesse kann demnach nicht durch Neugläubiger geltend gemacht werden; ein berechtigtes Interesse ist ferner bei durch Absonderungs- und Aussonderungsrechten besicherten Forderungen dann nicht gegeben, wenn die Ansprüche durch Geltendmachung der Besicherungsrechte befriedigt worden sind (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193)). Ebenso wird ein Einblicksinteresse von Pensionsberechtigten dann abgelehnt, wenn deren Forderungen auf den PSVaG übergegangen sind; hier geht das Einblicksrecht an die Sicherungsgesellschaft über (vgl. § 9 Abs. 2 BetrAVG; überdies Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193)).

II. Gesellschafter

 

Rn. 13

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Das Einblicksrecht steht allen Gesellschaftern zu, unabhängig von der Beschränkung der Haftung bzw. der Beschränkung von Mitgliedschafts- und Ausschüttungsrechten. So sind etwa auch die Inhaber von stimmrechtslosen Vorzugsaktien einblicksberechtigt (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193)). Stille Gesellschafter sind in ihrer Einblicksberechtigung systematisch den Gläubigern zuzurechnen (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193); Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 6).

 

Rn. 13a

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Handelt es sich bei dem Gesellschafter selbst um eine juristische Person, kann das Einblicksrecht auch von einem (vertretungsberechtigten) Mitarbeiter wahrgenommen werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 3). Da es sich hier um den Einblicksberechtigten handelt, liegt kein Fall der Beauftragung eines WP bzw. vBP vor (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 6; überdies HdR-E, HGB § 321a, Rn. 10).

III. Einschränkung des berechtigten Personenkreises

 

Rn. 14

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Bei AG, KGaA und SE wird der Kreis der einblicksberechtigten Gesellschafter beschränkt durch eine Mindestschwelle des Anteilsbesitzes – einhundertstel des Grundkap. bzw. 100 TEUR Börsenwert (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 1). Nach der RegB erfolgt diese Beschränkung aus Praktikabilitätsgründen (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 43). Die Schwellenwerte sind identisch mit den Schwellenwerten zur Durchsetzung aktienrechtlicher Ersatzansprüche im Gesellschafterzusammenhang nach den §§ 148, 142 AktG.

 

Rn. 15

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Für die Ermittlung dieser Schwellenwerte gilt der Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (194); Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 31; BeckOGK-HGB (2020), § 321a, Rn. 21; a. A. mit Blick auf die Analogie zu den §§ 142, 148 AktG Bonner HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 65). Neben einzelnen Personen können auch Gruppen von Anteilseignern ihr Einblicksrecht gemeinsam geltend machen, wenn der Wert bzw. die Quote ihrer kumulierten Anteile den entsprechenden Schwellenwert übersteigt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 13; BeckOGK-HGB (...

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