Tz. 238

Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses, d. h. das Urteil des Abschlussprüfers, ist in sachgerechter Weise unmittelbar im Rahmen der Ausführungen zum Prüfungsurteil darzustellen. Sie muss nach Abs. 2 Satz 1 zweifelsfrei ergeben, ob ein uneingeschränkter bzw. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder ob der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen (Versagungsvermerk) bzw. weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Nichterteilungsvermerk), versagt wurde. Diese Aufzählung der Formen des Bestätigungsvermerks ist abschließend ("numerus clausus der Tenorierungsmöglichkeiten").[447] Eine zweifelsfreie Beurteilung würde sich automatisch ergeben, wenn im Bestätigungsvermerk auf die entsprechende Nummer des Abs. 2 Satz 1 Bezug genommen würde. Eine solche Bezugnahme sieht IDW PS 400 allerdings nicht vor. Stattdessen wird eine verbale Beschreibung vorgeschlagen.

Der Abschlussprüfer hat sein Urteil nach pflichtgemäßem Ermessen zu bilden. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert erfolgen (Abs. 2 Satz 2), sodass der Abschlussprüfer hinsichtlich seiner Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache in die Pflicht genommen wird.[448] Zur Wahrung der Verkehrsfähigkeit des Testats hat das Prüfungsurteil die Auffassung des Abschlussprüfers klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.[449] Vage, unklare, verschleiernde oder gekünstelte Formulierungen sind zu vermeiden.[450] Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll dabei unter Berücksichtigung des Umstands erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist allerdings Bestandteil des einleitenden Abschnitts.

[447] Bormann, in: MüKo-BilR, § 322 HGB Rn. 40.
[448] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 322 HGB Rn. 25.
[449] IDW PS 400 Rn. 39, IDW FN 2010, 537 (543).
[450] Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 322 HGB Rn. 9.

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