Tz. 50

Durch das KonTraG von 1998 erfuhr § 318 HGB grundlegende Änderungen. Diese gingen mit der Übertragung der Zuständigkeit zur Erteilung des Prüfungsauftrags auf den Aufsichtsrat durch den modifizierten § 111 AktG einher. Die Ausnahme für GmbHs, OHGs und KGs in Abs. 1 Satz 2 geht auf das KapCoRiLiG (2000) zurück. Gegenstand weiterer Novellen war insbesondere das handelsrechtliche Ersetzungsverfahren des Abs. 3. Dieses wurde in der Folge durch das StückAG (1998) modifiziert und 2004 durch das BilReG neu gefasst. Dabei wurde das Nebeneinander von aktienrechtlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage und handelsrechtlichem Ersetzungsverfahren zugunsten des letzteren aufgelöst, diese Entscheidung jedoch durch Streichung des Verweises auf § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG in § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG durch das UMAG (2005) wieder rückgängig gemacht.[44] Mit dem FGG-RG (2008) wurden schließlich die Rechtsbehelfe gegen die gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers und die Festsetzung seiner Vergütung angepasst. Das BilMoG (2009) enthielt neben redaktionellen Änderungen die Einführung der Pflicht zur Unterrichtung der Wirtschaftsprüferkammer bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrages in Abs. 8 (in Umsetzung der Abschlussprüfungsrichtlinie). Die Änderungen des AReG (2016) umfassen wiederum eine Anpassung des Abs. 3 und die Einführung des Abs. 1a und 1b. In Bezug auf das Ersetzungsverfahren (Abs. 3) sind nunmehr die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag für Gesellschaften aller Rechtsformen vereinheitlicht. In Umsetzung von Art. 38 Abs. 3 Buchst. a der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie sind auch Anteile an Stimmrechten solchen am Grundkapital gleichgesetzt. Die Ausschlussgründe sind um diejenigen in Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ergänzt. In Abs. 1a hat der deutsche Gesetzgeber von dem Mitgliedstaatenwahlrecht (Art. 17 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 537/2014) Gebrauch gemacht und die Möglichkeit eröffnet die 10-jährige Höchstfrist des Art. 17 der Verordnung bei öffentlicher Ausschreibung auf 20 Jahre und bei Beauftragung eines joint audit auf 24 Jahre auszudehnen. Abs. 1b der Vorschrift begegnet der sog. Big Four Only-Klausel und dient der Umsetzung von Art. 37 Abs. 3 der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie. Vertragsklauseln, die ein Dritter mit dem geprüften Unternehmen vereinbart, um die Auswahl des Abschlussprüfers zu beeinflussen, sind fortan nichtig.

[44] Ebke, in: MüKo-HGB, § 318 HGB Rn. 2.

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