Tz. 148

Als vierte – und durch das BilMoG im Jahre 2009 neu hinzugekommene – Aufgabe nennt § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. d. § 315a Abs. 1 HGB. Innerhalb des DRSC ist diese Aufgabe dem IFRS-Fachausschuss übertragen, §§ 20 Abs. 1 lit. a) i. V. m. § 21 lit. a) DRSC-Satzung. Flankierend zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs wurde die Erarbeitung von Interpretationen in das von dem privaten Rechnungslegungsgremium zu erfüllende Anforderungsprofil in § 342 Abs. 2 Satz 1 HGB aufgenommen. Die Begründung zum BilMoG stellt klar, dass die Interpretationen i. S. v. § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB qualitativ nicht mit den Empfehlungen i. S. v. § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB auf einer Stufe stehen. Insbesondere gelten für die Interpretationen nicht die Vermutungswirkungen nach § 342 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach ist die Bedeutung und die Wirkung der Interpretationen geringer als bei den Empfehlungen nach § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB.[147]

[147] Begr. RegE BilMoG BT-Drucks. 16/10067 S. 97; Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 HGB Rn. 31.

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