Tz. 23

Mit BilMoG, BilRUG und der Entwicklung des DRS 20 ist die Debatte um die Fortentwicklung der Regelungen zur Lageberichterstattung nicht abgeschlossen. Vielmehr zeichnen sich noch weitere Gesetzesreformen ab. So wurde z. B. am 15.11.2014 die RL 2014/95/EU zur Änderung der Bilanz-RL 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (Corporate Social Responsibility - bzw. CSR-RL) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Danach haben große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern künftig in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen sowie ihre Erklärung zur Unternehmensführung um Angaben zu Diversitätsaspekten zu erweitern. Am 27.04.2015 hat das BMJV ein Umsetzungskonzept zur CSR-RL veröffentlicht. Darin werden verschiedene Vorschläge zur Umsetzung der RL in deutsches Recht zur Debatte gestellt.

 

Tz. 24

Nach der CSR-RL hat die nichtfinanzielle Erklärung Angaben zu enthalten, die für das Verständnis von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und die sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Dies umfasst:

  • eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens,
  • eine Beschreibung der vom Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte (inkl. angewandter Due-Diligence-Prozesse),
  • die Ergebnisse dieser Konzepte,
  • die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens (inkl. seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Erzeugnisse/Dienstleistungen) verknüpft sind und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen,
  • die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Die Berichtspflicht soll i. S. eines comply-or-explain Ansatzes umgesetzt werden. Verfolgt das berichtende Unternehmen also in Bezug auf einen oder mehrere der oben genannten Belange kein Konzept, hat die Erklärung eine klare und begründete Erläuterung zu enthalten, warum dies so ist.[11]

 

Tz. 25

Im Hinblick auf die Diversität haben berichtspflichtige Unternehmen in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung über ihre Diversitätspolitik zu berichten. Die Berichtspflicht gilt für Unternehmen, die nach § 289a HGB zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung verpflichtet sind (vgl. Tz. 150 ff.). Inhaltlich ist die Erklärung zur Unternehmensführung der betroffenen Unternehmen um eine Beschreibung ihres Diversitätskonzepts in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens zu erweitern. Dabei ist z. B. auf folgende Aspekte einzugehen:

  • Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund,
  • Ziele des Diversitätskonzepts,
  • Art und Weise der Implementierung des Diversitätskonzepts,
  • Ergebnisse des Diversitätskonzepts.

Auch in Bezug auf die Berichterstattung zu Diversitätskonzepten ist der comply-or-explain Ansatz anzuwenden.

 

Tz. 26

Mit der Umsetzung der CSR-RL regt der Gesetzgeber auch die unter dem Stichwort der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits thematisierte Problematik des Zusammenspiels ökonomischer, ökologischer wie auch sozialer Aspekte verstärkt an. Nach diesem Konzept wird bei der Berichterstattung neben der finanziellen Leistung des Unternehmens in hohem Maße auch auf dessen soziale und ökologische Leistung abgestellt.[12] Die (ökonomische) Unternehmensperformance würde damit auch auf soziale und ökologische Faktoren zurückgeführt, was sich in einem entsprechend erweiterten Unternehmenswertverständnis niederschlagen würde.[13] In praxi ist es jedoch meist schwierig, soziale und ökologische Aspekte mit finanziellen Ziel- und Messgrößen zu verknüpfen und zu erfassen.[14]

Im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung existieren auch Standards, Leitfäden oder Empfehlungen unterschiedlichster Organisationen, die Unternehmen bei der Erstellung einer aussagekräftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen sollen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang neben den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI 4.0) der United Nations Global Compact oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex.

 

Tz. 27

Des Weiteren wird in Fachkreisen derzeit verstärkt das Thema einer integrierten Berichterstattung (Integrated Reporting) diskutiert. Darunter versteht man eine ganzheitliche Unternehmensberichterstattung, die die wesentlichen finanziellen und nichtfinanziellen Aspekte der vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Unternehmensleistung abbildet. Zudem wird auf deren Wechselwirkungen eingegangen und die Auswirkungen der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens auf dessen ökonomisches, ökologisches und soziales Umfeld werden dargestellt. Im Dezember 2013 hat das International Integrated Reporting Council ein Inte...

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