Tz. 150

Die Erklärung zur Unternehmensführung ist gem. § 289a Abs.  1 Satz 1 HGB zumindest von börsennotierten AG abzugeben. Darunter sind AG zu verstehen, deren Aktien am organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs.  5 WpHG zugelassen sind. Dieser umfasst nach § 2 Abs.  7 WpÜG den regulierten Markt sowohl an einer inländischen Börse als auch in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat. Die Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung ist aber auch für solche AG verpflichtend, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs.  5 WpHG ausgegeben haben. Hierbei ist der Wertpapierbegriff des § 2 Abs.  1 WpHG zugrunde zu legen. Er umfasst alle Gattungen übertragbarer Wertpapiere mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, z. B. Anteile an in-/ausländischen juristischen Personen, PersGes und sonstigen Gesellschaften (vergleichbar mit Aktien), Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie Schuldtitel, z. B. Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen. Die Aktien müssen über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs.  3 Satz 1 Nr. 8 WpHG – in Deutschland im Freiverkehr – gehandelt werden. Da der Handel der Aktien einer Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem dem Unternehmen nicht zwingend bekannt sein muss – es existieren keine Zustimmungs- oder Informationspflichten – erwächst die Berichtspflicht nur für den Fall, dass der Handel durch die Gesellschaft selbst veranlasst wurde.[125]

Gem. § 289a Abs.  3 HGB sind Abs.  1 und 2 entsprechend auf börsennotierte KGaA anzuwenden.

 

Tz. 151

Ein anders abgegrenzter Geltungsbereich liegt den Angabepflichten zur fixen Geschlechterquote im Aufsichtsrat zugrunde. Die Angabepflichten (sowie die Quotenregelung selbst) gelten für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Gesellschaften, also für Gesellschaften in der Rechtsform der AG, KGaA und der SE – allerdings nur, sofern sie dem MitbestG, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterliegen.

 

Tz. 152

Davon abweichend legt das Gesetz zur Frauenquote Angaben zu Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat[126] und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie zu den Fristen für die Zielerreichung fest. Die Angabepflicht gilt für Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen. Entsprechend fallen – anders als bei den Angabepflichten zur fixen Geschlechterquote – nicht nur paritätisch mitbestimmte börsennotierte Gesellschaften in den Geltungsbereich der Angabepflicht. Die Regelung bezieht sich vielmehr auch auf Gesellschaften, die unter das DrittelbG fallenden. Hierzu zählen AG, KGaA, SE, GmbH, eG und VVaG mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Allerdings sind dabei die Ausnahmetatbestände des DrittelbG zu berücksichtigen.

 

Tz. 153

In Konzernstrukturen hat die Erklärung zur Unternehmensführung eines Mutterunternehmens keine befreiende Wirkung auf eine in deren Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Tochter-AG. Diese hat selbst eine separate Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben.

 

Tz. 154

Die in der Begründung zum Reg-E BilMoG gewählte Formulierung, dass die Erklärung zur Unternehmensführung "zumindest" von börsennotierten AG abzugeben ist, impliziert, dass eine entsprechende Erklärung auch von anderen Unternehmen freiwillig abgegeben werden kann.

 

Tz. 155

§ 289a HGB ist gem. Art. 66 Abs.  2 EGHGB verpflichtend auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 beginnen.

Bestimmte aus dem Gesetz zur Frauenquote resultierende Änderungen des § 289a HGB sind erstmals auf Lageberichte anzuwenden, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30.09.2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Dieses Erstanwendungsdatum bezieht sich auf die Regelungen des § 289a Abs.  2 Nr. 4 HGB, auch i. V. m. Abs.  3, sowie Abs.  4, auch i. V. m. § 336 Abs.  2 Satz 1 HGB. § 289a Abs.  2 Nr. 5 HGB, auch i. V. m. Abs.  3, ist erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31.12.2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.

[125] BT-Drucks. 16/10067, 77.
[126] Vereinfachend wird im Folgenden von Vorstand und Aufsichtsrat gesprochen. Das Gesetz geht zudem ausdrücklich auf vergleichbare Organe ein, die in Unternehmen bestimmter Rechtsformen ggf. anders bezeichnet werden.

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