Tz. 32

Nach dem Grundsatz der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit – in der einschlägigen Fachliteratur werden z. T. auch die Begriffe Richtigkeit[22] oder Wahrheit[23] verwendet – müssen die Informationen des Lageberichts zutreffend (richtig/wahr) und nachvollziehbar sein. In Ermangelung eines absoluten Maßstabs für die "Richtigkeit" einer Angabe ist dies i. S. einer Forderung nach Objektivität zu verstehen. Diese Objektivität soll auch dadurch gewährleistet werden, dass z. B. nach DRS 20.17 Tatsachen und Meinungen klar als solche erkennbar sein müssen. "Schönfärbereien" sowie das Verschweigen von Informationen laufen der Verlässlichkeit zuwider. Tatsachen sind realitätsgetreu darzustellen. Sie können i. d. R. durch einen Abgleich mit den zugrunde liegenden Belegen o. Ä. nachvollzogen werden. Die Verlässlichkeit von Beurteilungen i. S. wertender Einschätzungen sowie zukunftsorientierter Informationen ist hingegen ungleich schwieriger zu belegen. So haben Beurteilungen stets den Überzeugungen der Unternehmensleitung zu entsprechen. Sie folgen logischen Zusammenhängen oder beruhen auf den Erfahrungswerten der Verantwortlichen.[24] Zukunftsorientierte Informationen wie Prognosedaten sind im Hinblick auf die ihnen zugrunde liegenden Annahmen sowie die verwendeten Verfahren und Prozesse zu beurteilen. Sie müssen plausibel, konsistent sowie willkür-/widerspruchsfrei sein. Im Rahmen der Berichterstattung ist eine eindeutige Unterscheidung von prospektiven, retrospektiven und stichtagsbezogenen Informationen zweckmäßig (DRS 20.19).

 

Tz. 33

Die Informationen im Lagebericht müssen zudem ausgewogen sein. Dies bedeutet, dass eine einseitige Darstellung positiver oder negativer Aspekte nicht zulässig ist (DRS 20.18). Ein Primat des Vorsichtsprinzips ist daher nicht mit einer der Informationsfunktion verpflichteten Lageberichterstattung vereinbar. Selbiges gilt für eine über die Maßen positive Darstellung der Unternehmenssituation, selbst wenn dies zum Wohle des Unternehmens – z. B. zur Sicherung seiner Existenz – geschieht.[25]

[22] Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung, Stuttgart, 1989, 17; Böcking, Zur Notwendigkeit von Grundsätzen für die Lageberichterstattung, in: Kirsch/Thiele (Hrsg.), Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung –Festschrift zum 70. Geburtstag von Jörg Baetge, Düsseldorf 2007, 25(36); Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 46; Lange, in: MüKo-HGB, § 289 HGB Rn. 34.
[23] Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 11; Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 289 HGB Rn. 36.
[24] Fink/Kajüter/Winkeljohann, Lageberichterstattung, Stuttgart, 2013, 62.
[25] Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 46.

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