Rn. 41

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach dem Grundsatz der Richtigkeit (teilweise auch als Grundsatz der Wahrheit oder Verlässlichkeit bezeichnet; vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 27, bzw. DRS 20.17ff.) müssen die Aussagen im Lagebericht mit der Realität übereinstimmen. Dies impliziert, dass vergangenheits- oder gegenwartsorientierte Angaben zum Geschäftsverlauf und zur wirtschaftlichen Lage (Tatsachenangaben) intersubjektiv nachprüfbar (objektiv) sein müssen. Eine solche Anforderung ist bei persönlichen Wertungen (Beurteilungsangaben) und zukunftsbezogenen Aussagen (Prognoseangaben) indes nur bedingt möglich. Gleichwohl ist der Grundsatz der Richtigkeit auch bei diesen Angaben zu beachten. Er besagt in diesem Fall, dass Beurteilungen und Prognosen der UN-Leitung willkürfrei und nachvollziehbar sein müssen. Sie müssen mit der persönlichen Überzeugung der UN-Leitung übereinstimmen (vgl. ebenso Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 65; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 27). Tatsachenangaben und Meinungen müssen als solche erkennbar sein (vgl. DRS 20.17). Positive und negative Aspekte sind ausgewogen zu berichten und dürfen nicht einseitig dargestellt werden (vgl. DRS 20.18; Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 764 f.). Dementsprechend ist es unzulässig, die wirtschaftliche Lage oder die voraussichtliche Entwicklung beschönigend darzustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine falsche Berichterstattung im Interesse des UN läge. So ist es z. B. nicht gestattet, die wirtschaftliche Lage des UN übertrieben positiv darzustellen, wenn sich das UN in einer Krise befindet. Selbst wenn eine Fehlinformation im Einzelfall dem UN-Erhalt und somit den Interessen der aktuellen Anteilseigner und Gläubiger dienen könnte, stehen dem die Interessen der potenziellen Anteilseigner und Gläubiger entgegen.

 

Rn. 42

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß dem Grundsatz der Richtigkeit müssen Prognosen schlüssig und widerspruchsfrei sein. Die ihnen zugrunde liegenden Prämissen müssen plausibel, konsistent und vertretbar sein. Wesentliche Annahmen sind offenzulegen, damit sich die Adressaten des Lageberichts selbst ein Bild von der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der zukunftsbezogenen Aussagen machen können (vgl. DRS 20.19).

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