Tz. 161

Die Erklärung zur Unternehmensführung kann nach § 289a HGB entweder im Lagebericht oder auf der Internetseite der Gesellschaft abgegeben werden. Wird die Erklärung in den Lagebericht integriert, hat sie dort einen gesonderten Abschnitt zu bilden. Bei Veröffentlichung auf der Internetseite des Unternehmens ist in den Lagebericht ein entsprechender Verweis unter Einbezug der Internetseite aufzunehmen. Im Gegensatz dazu ist die Entsprechenserklärung mit dem DCGK nach § 161 Abs.  2 AktG zwingend auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB als Bestandteil des Lageberichts veröffentlicht wird, sodass es dann zu redundanten Informationen kommt.[132] Gegen eine Integration der Erklärung zur Unternehmensführung in den Lagebericht kann zudem sprechen, dass diese – im Gegensatz zum Lagebericht – nicht der Prüfungspflicht unterliegt (§ 317 Abs.  2 Satz 3 HGB). Vor allem, wenn die Erklärung zur Unternehmensführung in einen sich aus mehreren Normen speisenden umfassenden Corporate Governance Bericht einbezogen wird, würde sich die Befreiung von der Prüfungspflicht lediglich auf die Erklärung zur Unternehmensführung erstrecken.[133]

 

Tz. 162

Da die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB im Rahmen der Lageberichterstattung abzugeben ist, kann hier ein zeitlicher Gleichlauf unterstellt werden.[134] Entsprechend ist die Erklärung jährlich zum Abschlussstichtag abzugeben. Der Zeitpunkt der Offenlegung wird über die allgemeinen Vorgaben zur Offenlegung gem. § 325 Abs.  1 HGB geregelt.

[132] Bischof/Selch, WPg 2008, 1021 (1027).
[133] Fink/Kajüter/Winkeljohann, Lageberichterstattung, Stuttgart, 2013, 131; Grottel/Röhm-Kottmann, in: BeckBilKo, § 289a HGB Rn. 13.
[134] Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 193.

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