Rn. 296

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Für die Erklärung zur UN-Führung sieht das Gesetz zwei alternative Berichts- und Offenlegungsformen vor. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Aufnahme in den Lagebericht als Standardvariante anzusehen. Die Erklärung zur UN-Führung muss dann innerhalb des Lageberichts einen eigenen Abschnitt bilden (vgl. § 289f Abs. 1 Satz 1). Alternativ kann sie auf der Internetseite des UN öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. § 289f Abs. 1 Satz 2). In diesem Fall ist im Lagebericht darauf hinzuweisen und die Internetseite anzugeben (vgl. § 289f Abs. 1 Satz 3); dies gilt nicht nur für UN i. S. d. § 289f Abs. 1 Satz 1, sondern gleichermaßen für jene UN, die gemäß Abs. 4 berichtspflichtig sind (vgl. § 289f Abs. 4 Satz 2). Obgleich die Erklärung zur UN-Führung damit ein eigenes Dokument darstellt, bleibt sie Bestandteil des Lageberichts, so dass auch die GoL (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 36ff.) zu beachten sind.

 

Rn. 297

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Unabhängig von der gewählten Berichts- und Offenlegungsform ist die Erklärung zur UN-Führung von den gesetzlichen Vertretern des jeweiligen UN abzugeben, bei einer AG, KGaA bzw. SE also vom Vorstand. Dies ergibt sich daraus, dass die Erklärung zur UN-Führung Bestandteil des Lageberichts ist, für dessen Erstellung die gesetzlichen Vertreter verantwortlich sind (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 372). Gleichwohl hat die Erklärung zur UN-Führung eine besondere Stellung, da sie nicht nur auf den gemeinsam von Vorstand und AR erstellten Vergütungsbericht (vgl. § 162 AktG) verweist, sondern zugleich u. a. die gemeinsame Entsprechenserklärung von Vorstand und AR zum DCGK (vgl. § 161 AktG) und auch andere den AR betreffende Berichtspflichten zu umfassen hat, die der Vorstand wiederum nicht ohne dessen Mitwirkung erfüllen kann (vgl. § 289f Abs. 2 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund merkt der DCGK (2019) in Grundsatz 22 an, dass Vorstand und AR in der Erklärung zur UN-Führung über die CG zu berichten haben. De lege ferenda wäre eine Erklärung zur UN-Führung mit gemeinsamer Autorenschaft außerhalb des Lageberichts denkbar (vgl. AK "Corporate ­Governance Reporting" der SG, DB 2018, S. 2125 (2126)). Damit ginge indes das Problem einher, dass der AR nicht wie bisher eine unabhängige Prüfung übernehmen könnte.

 

Rn. 298

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 289f macht keine Vorgabe, wann bzw. wie häufig die Erklärung zur UN-Führung abzugeben ist. Da sie jedoch im jährlichen Lagebericht zu veröffentlichen ist, reicht eine jährliche Erklärung aus. Anders als bei § 161 AktG, nach dem eine unterjährige Aktualisierungspflicht für die Entsprechenserklärung besteht, resultiert aus § 289f für die Erklärung zur UN-Führung keine solche Rechtspflicht. Die Erklärung zur UN-Führung ist Bestandteil des Lageberichts und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe zutreffend sein (vgl. Kocher, DStR 2010, S. 1034; Beck Bil-Komm. (2020), § 289f HGB, Rn. 52). Um bei einer Veröffentlichung der Erklärung zur UN-Führung im Internet Widersprüche mit aktuelleren Angaben an anderer Stelle zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch eine unterjährige Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen.

 

Rn. 299

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Angaben nach § 289f unterliegen gemäß § 317 Abs. 2 Satz 6 nicht der inhaltlichen Prüfungspflicht durch den AP. Dieser hat nur festzustellen, ob die Angaben gemacht wurden, ob sie im Lagebericht einen eigenen Abschnitt bilden bzw. der Lagebericht einen Hinweis auf die Internetseite des UN enthält sowie die Erklärung zur UN-Führung dort öffentlich zugänglich ist und die Angaben nach § 289f Abs. 2 und 5 enthält (vgl. IDW PS 350 (2017), Rn. 84f.). Dies entspricht zwar den Vorgaben der Abänderungs-R, führt aber zu Lageberichten mit geprüften und ungeprüften Inhalten, was die Gefahr sowohl von Missverständnissen bei den Adressaten als auch einer Vergrößerung der Erwartungslücke birgt (vgl. ebenso Bischof/Selch, WPg 2008, S. 1021 (1030); Strieder, BB 2009, S. 1002 (1005)). Zweckmäßiger wäre es daher gewesen, wenn der deutsche Gesetzgeber durch Inanspruchnahme des Mitgliedstaatenwahlrechts die Erklärung zur UN-Führung als eigenständiges Berichtsinstrument neben JA und Lagebericht verankert hätte. Über die formale Prüfung hinaus muss der AP die Erklärung zur UN-Führung als sonstige Information kritisch lesen (vgl. ISA [DE] 720 (2020)).

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