Tz. 213

Die Vorschrift basiert auf Art. 14 der 4. EG-Richtlinie.[429] Die Vorschrift gewährte in ihrer bisherigen Fassung ein Wahlrecht über § 251 HGB hinaus, ob Haftungsverhältnisse unter der Bilanz oder im Anhang dargestellt werden. Durch das BilRUG wird nunmehr das Wahlrecht gestrichen und es kommt zwingend zur Anhangsangabe. Dieser Zwang zur Anhangsangabe beruht auf Art. 16 Abs. 1 lit. d) der RL 2013/34/EG. Außerdem sind Informationspflichten hinsichtlich Pensionsverpflichtungen hinzugekommen. Für die in § 251 HGB genannten Haftungsverhältnisse sind Einzelbeträge anzugeben.[430] Kleine Kapitalgesellschaften können auf Einzelbeträge verzichten[431]; Kleinstkapitalgesellschaften müssen Haftungsverhältnisse unter der Bilanz angeben, wenn sie auf den Anhang verzichten, vgl. § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 HGB. Bei der Angabe der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten kommt es auf die Höhe der Verbindlichkeit und nicht auf den Wert des Pfandrechts an.[432] Bei entsprechend korrektem Ausweis kann ein Bilanzleser selber erkennen, dass bei isolierter dinglicher Besicherung die Verbindlichkeit allein aus der dinglichen Sicherung befriedigt wird.

 

Tz. 214

Droht die Inanspruchnahme aus der Sicherheit, gelten diese Grundsätze: Bei persönlicher Sicherheit ist eine Rückstellung zu bilden und zugleich ein Regressanspruch zu aktivieren. Dieser ist ggf. abzuschreiben. Wegen des Saldierungsverbots dürfen Rückstellung und Regressanspruch einander nicht beeinflussen. Zum Ausweis periodisch richtiger Ergebnisse ist der Regressanspruch zwingend mit Bildung der Rückstellung zu aktivieren, unabhängig davon, ob zivilrechtlich bereits ein Freistellungsanspruch besteht.[433] Bei Wertlosigkeit muss ggf. abgeschrieben werden. Besteht neben der dinglichen Sicherheit bereits eine Verbindlichkeit, sind keine Rückstellungen vorzunehmen.[434] Bei isolierten dinglichen Sicherheiten ist zwingend eine Rückstellung zu bilden, unabhängig vom Wert des Sicherungsobjekts. Würde das Sicherungsobjekt hingegen abgeschrieben, würde unzulässig auf stille Reserven zugegriffen, weil das Saldierungsverbot missachtet wird. Rückstellung und korrespondierender Regressanspruch sind höchstens zum Buchwert des Sicherungsgegenstands auszuweisen.

[429] Suchan, in: MüKo-BilR, § 268 HGB Rn. 75.
[430] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 37.
[431] Suchan, in: MüKo-BilR, § 268 HGB Rn. 75 m. w. N.
[432] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 37; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 310.
[433] Sieker, Eigenkapital und Fremdkapital der Personengesellschaft, Köln 1991, 135 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge