Tz. 19

§ 265 Abs. 5 HGB gestattet die Ergänzung der Bilanz mit zusätzlichen Posten. Speziell handelt es sich dabei in Satz 1 um die Untergliederung und in Satz 2 um die Hinzufügung eines neuen Postens. Im ersten Fall bietet das Gesetz keine Detailgliederung mehr an, sodass das Unternehmen die entsprechenden Beträge für einen bestimmten Posten aufzugliedern hat. Im zweiten Fall bietet das Gesetz Gliederungsposten an, jedoch sind diese unpassend und das bilanzierungspflichtige Unternehmen wählt einen eigenen Posten. Grundsätzlich darf die Ergänzung weder das Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 243 Abs. 2 HGB)[42] und den zutreffenden Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB)[43] beeinträchtigen. Dafür ist die Beeinträchtigung mit dem Informationsgewinn durch die zusätzlichen Posten abzuwägen.[44] Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vielmehr eine Ergänzung der Bilanz gebietet, weil nur durch einen Unterposten oder einen hinzugefügten Posten ein vernünftiges Maß an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit oder ein vernünftiger Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglich ist.[45] Z. T. werden bereits im Gesetz zusätzliche Untergliederungen[46] oder Hinzufügungen[47] von Posten angeordnet, z. B. nach § 268 Abs. 3 HGB (Aktivposten zum Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags).

[42] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 15; Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 27, 30.
[43] Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 25.
[44] I.Erg. auch so Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 15.
[45] ADS, § 265 HGB Rn. 53, 68; Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 27, 30.
[46] Zum Überblick über zwingende Untergliederungen entweder ausschließlich in der Bilanz oder alternativ für Bilanz bzw. Anhang siehe ADS, § 265 HGB Rn. 54 (allerdings nach Stand vor dem BilMoG) bzw. Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 28.
[47] Zum Überblick über zwingende Hinzufügungen entweder ausschließlich in der Bilanz oder alternativ für Bilanz bzw. Anhang siehe ADS, § 265 HGB Rn. 63 (allerdings nach Stand vor dem BilMoG) bzw. Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 31.

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